§ 5 IWO 2011 Wahlrecht

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der

a) in der Stadt seinen Hauptwohnsitz hat,

a)

in der Stadt seinen Hauptwohnsitz hat,

b) vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und

b)

vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und

c) spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat.

c)

spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und b ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.

Stand vor dem 22.08.2017

In Kraft vom 14.12.2011 bis 22.08.2017

(1) Zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der

a) in der Stadt seinen Hauptwohnsitz hat,

a)

in der Stadt seinen Hauptwohnsitz hat,

b) vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und

b)

vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und

c) spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat.

c)

spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und b ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.

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