§ 5 IWO 2011 Wahlrecht

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der

a)

in der Stadt seinen Hauptwohnsitz hat,

b)

vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und

c)

spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.

  1. (1)Absatz einsZur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der
    1. a)Litera ain der Stadt seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Stadt aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist,
    2. b)Litera bvom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und
    3. c)Litera cspätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  2. (2)Absatz 2Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.

Stand vor dem 09.06.2023

In Kraft vom 23.08.2017 bis 09.06.2023
(1) Zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der

a)

in der Stadt seinen Hauptwohnsitz hat,

b)

vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und

c)

spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.

  1. (1)Absatz einsZur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der
    1. a)Litera ain der Stadt seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Stadt aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist,
    2. b)Litera bvom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und
    3. c)Litera cspätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  2. (2)Absatz 2Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.

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