Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der
a) | in der Stadt seinen Hauptwohnsitz hat, | |||||||||
b) | vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und | |||||||||
c) | spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat. |
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und b ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.
(1) Zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der
a) | in der Stadt seinen Hauptwohnsitz hat, | |||||||||
b) | vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und | |||||||||
c) | spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat. |
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und b ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.