§ 5 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Eigentümer (Inhaber) eines Objektes mit hohem brandschutztechnischen Risiko gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 § 5 Burgenländisches Kehrgesetz 2006, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2014, haben dem Bürgermeister binnen drei Monaten nach Erteilung der Benützungsfreigabe (§ 27 Burgenländisches Baugesetz, LGBlBgld. NrFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013)

1.

die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten bekanntzugeben sowie

2.

einen Brandalarmplan, einen Brandschutzplan und eine Brandschutzordnung vorzulegen; diese sind entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen fortzuschreiben. Jede Änderung ist dem Bürgermeister vorzulegen.

(2) Zum Brandschutzbeauftragten kann nur bestellt werden, wer körperlich und geistig geeignet ist und nachweislich hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Brandschutzes besitzt. Die Aufgaben von Brandschutzbeauftragten sind insbesondere:

1.

die Ausarbeitung und Umsetzung des Brandalarmplanes, des Brandschutzplanes sowie der Brandschutzordnung;

2.

die Schulung von Personen, die sich regelmäßig im Gebäude aufhalten, auf dem Gebiet des Brandschutzes;

3.

die Durchführung von periodischen Kontrollen.

(3) Im Brandalarmplan sind Reihenfolge und Erreichbarkeit der im Brandfall zu alarmierenden Personen, Behörden und Dienststellen festzulegen.

(4) Im Brandschutzplan sind in einer vereinfachten zeichnerischen Darstellung der Liegenschaft und des Gebäudes (des Gebäudeteiles) die für den Brandschutz wesentlichen Umstände einzutragen.

(5) In der Brandschutzordnung sind die Verhaltensregeln zur Brandverhütung, die organisatorischen Maßnahmen des Brandschutzes sowie das Verhalten im Brandfall und nach einem Brand zusammenzufassen.

(6) Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis aller Objekte mit hohem brandschutztechnischen Risiko im Gemeindegebiet zu führen. Je eine Abschrift davon ist allen Feuerwehren im Gemeindegebiet und allen Rauchfangkehrern im Kehrbezirk zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.2019
(1) Eigentümer (Inhaber) eines Objektes mit hohem brandschutztechnischen Risiko gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 § 5 Burgenländisches Kehrgesetz 2006, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2014, haben dem Bürgermeister binnen drei Monaten nach Erteilung der Benützungsfreigabe (§ 27 Burgenländisches Baugesetz, LGBlBgld. NrFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013)

1.

die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten bekanntzugeben sowie

2.

einen Brandalarmplan, einen Brandschutzplan und eine Brandschutzordnung vorzulegen; diese sind entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen fortzuschreiben. Jede Änderung ist dem Bürgermeister vorzulegen.

(2) Zum Brandschutzbeauftragten kann nur bestellt werden, wer körperlich und geistig geeignet ist und nachweislich hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Brandschutzes besitzt. Die Aufgaben von Brandschutzbeauftragten sind insbesondere:

1.

die Ausarbeitung und Umsetzung des Brandalarmplanes, des Brandschutzplanes sowie der Brandschutzordnung;

2.

die Schulung von Personen, die sich regelmäßig im Gebäude aufhalten, auf dem Gebiet des Brandschutzes;

3.

die Durchführung von periodischen Kontrollen.

(3) Im Brandalarmplan sind Reihenfolge und Erreichbarkeit der im Brandfall zu alarmierenden Personen, Behörden und Dienststellen festzulegen.

(4) Im Brandschutzplan sind in einer vereinfachten zeichnerischen Darstellung der Liegenschaft und des Gebäudes (des Gebäudeteiles) die für den Brandschutz wesentlichen Umstände einzutragen.

(5) In der Brandschutzordnung sind die Verhaltensregeln zur Brandverhütung, die organisatorischen Maßnahmen des Brandschutzes sowie das Verhalten im Brandfall und nach einem Brand zusammenzufassen.

(6) Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis aller Objekte mit hohem brandschutztechnischen Risiko im Gemeindegebiet zu führen. Je eine Abschrift davon ist allen Feuerwehren im Gemeindegebiet und allen Rauchfangkehrern im Kehrbezirk zur Verfügung zu stellen.

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