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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Als Löschmittel im Sinne des Abs§ 7 Bgld. 1 gelten:
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(3) Für den Löschmittelbedarf und für die Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen hat der Landesfeuerwehrkommandant im Einvernehmen mit der Landesregierung Richtlinien zu erlassenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Bei Baulichkeiten ist dabei auf die Lage, die Bauweise, die Größe, die Verwendung und die Widmung Bedacht zu nehmen.
(2) Als Löschmittel im Sinne des Abs§ 7 Bgld. 1 gelten:
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(3) Für den Löschmittelbedarf und für die Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen hat der Landesfeuerwehrkommandant im Einvernehmen mit der Landesregierung Richtlinien zu erlassenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Bei Baulichkeiten ist dabei auf die Lage, die Bauweise, die Größe, die Verwendung und die Widmung Bedacht zu nehmen.