§ 8 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Eigentümer (Inhaber) eines Gebäudes ist verpflichtet, Einrichtungen der Ersten Löschilfe in einem dem Stand der Technik entsprechenden Ausmaß bereitzustellen und instandzuhalten.

(2) Für Betriebe, von denen besondere Gefahren für Menschen und Vermögenswerte ausgehen, kann vom Bürgermeister die Bestellung eines Brundschutzbeauftragten, die Ausarbeitung einer Brandschutzordnung, eines Brandschutzplanes, eines Alarmplanes und die Bereitstellung und Instandhaltung von Einrichtungen der Ersten und Erweiterten Löschhilfe sowie sonstiger technischer Brandschutzeinrichtungen durch Bescheid angeordnet werden, wenn dies aufgrund der Größe, Höhe oder Nutzung des Gebäudes oder des Ausmaßes der üblicherweise anzunehmenden Menschenansammlung brandschutztechnisch erforderlich ist.

(3) Soweit für ein Gebäude oder einen Betrieb die allgemeinen Löschmittel und Löscheinrichtungen nicht ausreichend sind, hat der Bürgermeister dem Eigentümer (Inhaber) die Bereithaltung der wegen des erhöhten Brandrisikos und der erhöhten Brandbelastung erforderlichen zusätzlichen Löschmittel und Löscheinrichtungen sowie Lösch- und Rettungsgeräte mit Bescheid aufzutragen§ 8 Bgld. Der Ort-(Stadt-)feuerwehrkommandant des Einsatzbereiches ist dabei zu hörenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(4) Soweit dies zum Schutz gegen Kontamination von Erdreich und Gewässer durch verunreinigte Löschmittel erforderlich ist, kann der Bürgermeister, sofern solche Maßnahmen nicht in die Zustänidgkeit anderer Behörden fallen, dem Eigentümer (Inhaber) Vorkehrungen zur Löschmittelrückhaltung bescheidmäßig auftragen.

(5) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 2, 3 und 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
(1) Der Eigentümer (Inhaber) eines Gebäudes ist verpflichtet, Einrichtungen der Ersten Löschilfe in einem dem Stand der Technik entsprechenden Ausmaß bereitzustellen und instandzuhalten.

(2) Für Betriebe, von denen besondere Gefahren für Menschen und Vermögenswerte ausgehen, kann vom Bürgermeister die Bestellung eines Brundschutzbeauftragten, die Ausarbeitung einer Brandschutzordnung, eines Brandschutzplanes, eines Alarmplanes und die Bereitstellung und Instandhaltung von Einrichtungen der Ersten und Erweiterten Löschhilfe sowie sonstiger technischer Brandschutzeinrichtungen durch Bescheid angeordnet werden, wenn dies aufgrund der Größe, Höhe oder Nutzung des Gebäudes oder des Ausmaßes der üblicherweise anzunehmenden Menschenansammlung brandschutztechnisch erforderlich ist.

(3) Soweit für ein Gebäude oder einen Betrieb die allgemeinen Löschmittel und Löscheinrichtungen nicht ausreichend sind, hat der Bürgermeister dem Eigentümer (Inhaber) die Bereithaltung der wegen des erhöhten Brandrisikos und der erhöhten Brandbelastung erforderlichen zusätzlichen Löschmittel und Löscheinrichtungen sowie Lösch- und Rettungsgeräte mit Bescheid aufzutragen§ 8 Bgld. Der Ort-(Stadt-)feuerwehrkommandant des Einsatzbereiches ist dabei zu hörenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(4) Soweit dies zum Schutz gegen Kontamination von Erdreich und Gewässer durch verunreinigte Löschmittel erforderlich ist, kann der Bürgermeister, sofern solche Maßnahmen nicht in die Zustänidgkeit anderer Behörden fallen, dem Eigentümer (Inhaber) Vorkehrungen zur Löschmittelrückhaltung bescheidmäßig auftragen.

(5) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 2, 3 und 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

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