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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Jedermann hat über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Löschmitteln, Hilfseinrichtungen, Geräten und Mannschaften sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen, soweit diese Sachen nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden können FWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Jedermann hat über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung das Betreten und die Benützung seines Grundes und der Baulichkeiten zu dulden.
(4) Der Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz ist bei sonstigem Verlust binnen vier Wochen gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.
(2) Jedermann hat über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Löschmitteln, Hilfseinrichtungen, Geräten und Mannschaften sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen, soweit diese Sachen nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden können FWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Jedermann hat über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung das Betreten und die Benützung seines Grundes und der Baulichkeiten zu dulden.
(4) Der Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz ist bei sonstigem Verlust binnen vier Wochen gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.