§ 10 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Wer den Ausbruch eines Brandes wahrnimmt, ist zur unverzüglichen Meldung verpflichtet§ 10 Bgld. Diese Meldung hat auf die geeignetste und rascheste Art zu erfolgen, insbesondere durch Meldung bei der Feuerwehralarmzentrale, durch Betätigen der Feuerwehrsirene sowie durch Meldung bei der Brandmeldestelle, dem Gemeindeamt oder der nächsten SicherheitsdienststelleFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten. Jedermann hat an der Weiterleitung derartiger Meldungen mitzuwirken.

(3) Die Gemeinde hat die nötigen Alarmeinrichtungen zu schaffen und zu erhalten, um eine möglichst rasche Alarmierung der Feuerwehr zu gewährleisten. Bei besonders brandgefährdeten Baulichkeiten hat der Bürgermeister dem Eigentümer die Errichtung besonderer Alarm- und Meldeanlagen mit Bescheid aufzutragen. Einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einrichtungen sind auch für das überörtliche Warn- und Alarmsystem zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Standorte, Aufgaben und Bereiche der Zentralen des überörtlichen Warn- und Alarmsystems festzulegen. Weiters sind die zur Alarmierung der Feuerwehr dienenden Zeichen festzulegen. Es ist hiefür auch ein bestimmter Wochentag und die Uhrzeit zur Erprobung der Alarmeinrichtungen zu bestimmen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
(1) Wer den Ausbruch eines Brandes wahrnimmt, ist zur unverzüglichen Meldung verpflichtet§ 10 Bgld. Diese Meldung hat auf die geeignetste und rascheste Art zu erfolgen, insbesondere durch Meldung bei der Feuerwehralarmzentrale, durch Betätigen der Feuerwehrsirene sowie durch Meldung bei der Brandmeldestelle, dem Gemeindeamt oder der nächsten SicherheitsdienststelleFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten. Jedermann hat an der Weiterleitung derartiger Meldungen mitzuwirken.

(3) Die Gemeinde hat die nötigen Alarmeinrichtungen zu schaffen und zu erhalten, um eine möglichst rasche Alarmierung der Feuerwehr zu gewährleisten. Bei besonders brandgefährdeten Baulichkeiten hat der Bürgermeister dem Eigentümer die Errichtung besonderer Alarm- und Meldeanlagen mit Bescheid aufzutragen. Einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einrichtungen sind auch für das überörtliche Warn- und Alarmsystem zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Standorte, Aufgaben und Bereiche der Zentralen des überörtlichen Warn- und Alarmsystems festzulegen. Weiters sind die zur Alarmierung der Feuerwehr dienenden Zeichen festzulegen. Es ist hiefür auch ein bestimmter Wochentag und die Uhrzeit zur Erprobung der Alarmeinrichtungen zu bestimmen.

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