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(2) Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten. Jedermann hat an der Weiterleitung derartiger Meldungen mitzuwirken.
(3) Die Gemeinde hat die nötigen Alarmeinrichtungen zu schaffen und zu erhalten, um eine möglichst rasche Alarmierung der Feuerwehr zu gewährleisten. Bei besonders brandgefährdeten Baulichkeiten hat der Bürgermeister dem Eigentümer die Errichtung besonderer Alarm- und Meldeanlagen mit Bescheid aufzutragen. Einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einrichtungen sind auch für das überörtliche Warn- und Alarmsystem zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Standorte, Aufgaben und Bereiche der Zentralen des überörtlichen Warn- und Alarmsystems festzulegen. Weiters sind die zur Alarmierung der Feuerwehr dienenden Zeichen festzulegen. Es ist hiefür auch ein bestimmter Wochentag und die Uhrzeit zur Erprobung der Alarmeinrichtungen zu bestimmen.
(2) Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten. Jedermann hat an der Weiterleitung derartiger Meldungen mitzuwirken.
(3) Die Gemeinde hat die nötigen Alarmeinrichtungen zu schaffen und zu erhalten, um eine möglichst rasche Alarmierung der Feuerwehr zu gewährleisten. Bei besonders brandgefährdeten Baulichkeiten hat der Bürgermeister dem Eigentümer die Errichtung besonderer Alarm- und Meldeanlagen mit Bescheid aufzutragen. Einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einrichtungen sind auch für das überörtliche Warn- und Alarmsystem zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Standorte, Aufgaben und Bereiche der Zentralen des überörtlichen Warn- und Alarmsystems festzulegen. Weiters sind die zur Alarmierung der Feuerwehr dienenden Zeichen festzulegen. Es ist hiefür auch ein bestimmter Wochentag und die Uhrzeit zur Erprobung der Alarmeinrichtungen zu bestimmen.