§ 12 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Eigentümer des Gegenstandes eines Feuerwehreinsatzes hat für den Feuerwehreinsatz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Kostenersatz zu leisten.

(2) Einsätze im Brandfall und zur Rettung von Personen sowie Einsätze bei Elementarereignissen sind im eigenen Feuerwehreinsatzbereich ohne Kostenersatzanspruch durchzuführen, sofern nicht in anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Kostenersatzanspruch vorgesehen ist§ 12 Bgld. Innerhalb des eigenen Feuerwehrabschnittes haben die Bezirks-, Abschnitts- und technischen Stützpunktfeuerwehren bei Bränden und bei der Rettung von Personen keinen Anspruch auf Kostenersatz; Sonderlöschmittel sind jedoch zu ersetzenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Wer die Feuerwehr außerhalb ihrer Verpflichtung zur Hilfeleistung in seinem Interesse in Anspruch genommen hat, ist verpflichtet, der Feuerwehr die Kosten des Einsatzes zu ersetzen.

(4) Wer die Bestellung einer Brandsicherheitswache begehrt hat oder wem eine solche angeordnet wurde, ist verpflichtet, der Feuerwehr die Kosten zu ersetzen.

(5) Einsätze, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit notwendig werden, begründen jedenfalls einen Anspruch auf Kostenersatz.

(6) Der Kostenersatz ist von der eingesetzten Feuerwehr vorzuschreiben. Wenn er nicht ohne weiteres entrichtet wird, ist er auf Antrag der Feuerwehr von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kostenersatz fließt der Feuerwehr zu.

(7) Die Kostenersatzforderungen nach Einsätzen sind an die Gemeinde zu richten, in deren Gebiet der Einsatz erfolgte. Die Kostenersatzforderungen nach technischen Hilfeleistungen können auch an den Verursacher gerichtet werden.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Kosten ergeben sich aus einer von der Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten zu erlassenden Verordnung (Tarifordnung), wobei auf die nach Erfahrungsgrundsätzen für bestimmte Arten von Einsätzen entstehenden Kosten Bedacht zu nehmen ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.2019
(1) Der Eigentümer des Gegenstandes eines Feuerwehreinsatzes hat für den Feuerwehreinsatz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Kostenersatz zu leisten.

(2) Einsätze im Brandfall und zur Rettung von Personen sowie Einsätze bei Elementarereignissen sind im eigenen Feuerwehreinsatzbereich ohne Kostenersatzanspruch durchzuführen, sofern nicht in anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Kostenersatzanspruch vorgesehen ist§ 12 Bgld. Innerhalb des eigenen Feuerwehrabschnittes haben die Bezirks-, Abschnitts- und technischen Stützpunktfeuerwehren bei Bränden und bei der Rettung von Personen keinen Anspruch auf Kostenersatz; Sonderlöschmittel sind jedoch zu ersetzenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Wer die Feuerwehr außerhalb ihrer Verpflichtung zur Hilfeleistung in seinem Interesse in Anspruch genommen hat, ist verpflichtet, der Feuerwehr die Kosten des Einsatzes zu ersetzen.

(4) Wer die Bestellung einer Brandsicherheitswache begehrt hat oder wem eine solche angeordnet wurde, ist verpflichtet, der Feuerwehr die Kosten zu ersetzen.

(5) Einsätze, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit notwendig werden, begründen jedenfalls einen Anspruch auf Kostenersatz.

(6) Der Kostenersatz ist von der eingesetzten Feuerwehr vorzuschreiben. Wenn er nicht ohne weiteres entrichtet wird, ist er auf Antrag der Feuerwehr von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kostenersatz fließt der Feuerwehr zu.

(7) Die Kostenersatzforderungen nach Einsätzen sind an die Gemeinde zu richten, in deren Gebiet der Einsatz erfolgte. Die Kostenersatzforderungen nach technischen Hilfeleistungen können auch an den Verursacher gerichtet werden.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Kosten ergeben sich aus einer von der Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten zu erlassenden Verordnung (Tarifordnung), wobei auf die nach Erfahrungsgrundsätzen für bestimmte Arten von Einsätzen entstehenden Kosten Bedacht zu nehmen ist.

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