§ 16 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Zur Sicherung des Nachwuchses der Feuerwehr können junge Menschen bis zum vollendeten 16§ 16 Bgld. Lebensjahr in die Orts-(Stadt-)feuerwehr unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 aufgenommen werdenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Der Landesfeuerwehrkommandant hat unter Bedachtnahme auf die gesundheitliche Eignung der jungen Menschen das Mindestalter für die Aufnahme festzulegen. Die Mitglieder der Feuerwehrjugend sind durch geeignete Ausbildungsveranstaltungen und Schulungen auf den aktiven Dienst vorzubereiten und unterstehen dem Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.01.2008 bis 31.12.2019
Zur Sicherung des Nachwuchses der Feuerwehr können junge Menschen bis zum vollendeten 16§ 16 Bgld. Lebensjahr in die Orts-(Stadt-)feuerwehr unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 aufgenommen werdenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Der Landesfeuerwehrkommandant hat unter Bedachtnahme auf die gesundheitliche Eignung der jungen Menschen das Mindestalter für die Aufnahme festzulegen. Die Mitglieder der Feuerwehrjugend sind durch geeignete Ausbildungsveranstaltungen und Schulungen auf den aktiven Dienst vorzubereiten und unterstehen dem Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten.

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