§ 17 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die näheren Bestimmungen über den Dienstbetrieb in den Feuerwehren sowie über die Geschäftsführung ihrer Organe sind in den vom Landesfeuerwehrkommandanten zu erlassenden Dienstvorschriften zu regeln, die insbesondere den Dienstpostenplan, Regelungen über die Geldgebarung sowie Richtlinien über die Ausbildung, die Ernennung und Beförderung zu enthalten haben§ 17 Bgld.

(2) Der Mindestmannschaftsstand und die Mindestausrüstung werden für jede Orts-(Stadt-)feuerwehr vom Landesfeuerwehrkommandanten, nach Anhörung der Interessensvertretungen der Gemeinden, mit Zustimmung der Landesregierung festgelegt FWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 24.08.1994 bis 31.12.2019
(1) Die näheren Bestimmungen über den Dienstbetrieb in den Feuerwehren sowie über die Geschäftsführung ihrer Organe sind in den vom Landesfeuerwehrkommandanten zu erlassenden Dienstvorschriften zu regeln, die insbesondere den Dienstpostenplan, Regelungen über die Geldgebarung sowie Richtlinien über die Ausbildung, die Ernennung und Beförderung zu enthalten haben§ 17 Bgld.

(2) Der Mindestmannschaftsstand und die Mindestausrüstung werden für jede Orts-(Stadt-)feuerwehr vom Landesfeuerwehrkommandanten, nach Anhörung der Interessensvertretungen der Gemeinden, mit Zustimmung der Landesregierung festgelegt FWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

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