§ 19 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Leitung der Orts-(Stadt-)feuerwehr obliegt dem Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten, der für die Einsatzbereitschaft, die Leistungsfähigkeit und die Disziplin der Mitglieder der Feuerwehr verantwortlich ist.

(2) Der Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden, mit Ausnahme des Abs§ 19 Bgld. 3, vom Bezirksfeuerwehrkommandanten aufgrund eines Vorschlages des jeweiligen Bürgermeisters ernanntFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Vor Erstellung des Vorschlages ist den im § 15 Abs. 1 genannten Mitgliedern der Orts-(Stadt-)feuerwehr Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Kommandanten der Stadtfeuerwehren der Freistädte Eisenstadt und Rust sowie deren Stellvertreter werden vom Landesfeuerwehrkommandanten aufgrund eines Vorschlages des jeweiligen Bürgermeisters ernannt. Vor Erstellung des Vorschlages ist den im § 15 Abs. 1 genannten Mitgliedern der Stadtfeuerwehr Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Der Bezirksfeuerwehrkommandant (in den Freistädten Eisenstadt und Rust der Landesfeuerwehrkommandant) hat den Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten oder dessen Stellvertreter nach Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters abzuberufen, wenn dieser seine Pflichten nach diesem Gesetz gröblich vernachlässigt oder die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 nicht mehr erfüllt. Er muß ihn über Antrag des jeweiligen Bürgermeisters gleichfalls abberufen, wenn dieser, nach Anhörung der im § 15 Abs. 1 genannten Mitglieder der betreffenden Feuerwehr, glaubhaft macht, daß einer der im ersten Satz genannten Gründe vorliegt. Auf Antrag des betroffenen Feuerwehrkommandanten oder des Stellvertreters entscheidet über die Abberufung der Landesfeuerwehrkommandant.

(5) Dem Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten sind zur Erfüllung seiner Aufgaben, entsprechend den Dienstvorschriften (§ 17 Abs. 1), der Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant-Stellvertreter sowie weitere Funktionäre (Offiziere und Chargen) beigegeben.

(6) Nähere Regelungen über die Aufgaben und die Tätigkeit der in den Abs. 1 bis 5 genannten Funktionäre erläßt der Landesfeuerwehrkommandant in den Dienstvorschriften (§ 17 Abs. 1).

(7) Die weiteren Funktionäre der Orts-(Stadt-)feuerwehr werden vom Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten ernannt, befördert und abberufen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.2019
(1) Die Leitung der Orts-(Stadt-)feuerwehr obliegt dem Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten, der für die Einsatzbereitschaft, die Leistungsfähigkeit und die Disziplin der Mitglieder der Feuerwehr verantwortlich ist.

(2) Der Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden, mit Ausnahme des Abs§ 19 Bgld. 3, vom Bezirksfeuerwehrkommandanten aufgrund eines Vorschlages des jeweiligen Bürgermeisters ernanntFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Vor Erstellung des Vorschlages ist den im § 15 Abs. 1 genannten Mitgliedern der Orts-(Stadt-)feuerwehr Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Kommandanten der Stadtfeuerwehren der Freistädte Eisenstadt und Rust sowie deren Stellvertreter werden vom Landesfeuerwehrkommandanten aufgrund eines Vorschlages des jeweiligen Bürgermeisters ernannt. Vor Erstellung des Vorschlages ist den im § 15 Abs. 1 genannten Mitgliedern der Stadtfeuerwehr Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Der Bezirksfeuerwehrkommandant (in den Freistädten Eisenstadt und Rust der Landesfeuerwehrkommandant) hat den Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten oder dessen Stellvertreter nach Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters abzuberufen, wenn dieser seine Pflichten nach diesem Gesetz gröblich vernachlässigt oder die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 nicht mehr erfüllt. Er muß ihn über Antrag des jeweiligen Bürgermeisters gleichfalls abberufen, wenn dieser, nach Anhörung der im § 15 Abs. 1 genannten Mitglieder der betreffenden Feuerwehr, glaubhaft macht, daß einer der im ersten Satz genannten Gründe vorliegt. Auf Antrag des betroffenen Feuerwehrkommandanten oder des Stellvertreters entscheidet über die Abberufung der Landesfeuerwehrkommandant.

(5) Dem Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten sind zur Erfüllung seiner Aufgaben, entsprechend den Dienstvorschriften (§ 17 Abs. 1), der Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant-Stellvertreter sowie weitere Funktionäre (Offiziere und Chargen) beigegeben.

(6) Nähere Regelungen über die Aufgaben und die Tätigkeit der in den Abs. 1 bis 5 genannten Funktionäre erläßt der Landesfeuerwehrkommandant in den Dienstvorschriften (§ 17 Abs. 1).

(7) Die weiteren Funktionäre der Orts-(Stadt-)feuerwehr werden vom Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten ernannt, befördert und abberufen.

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