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(2) Der Bezirksfeuerwehrkommandant wird vom Landesfeuerwehrkommandanten ernannt und abberufen, wobei dem bisherigen Bezirksfeuerwehrkommandanten, dem Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter, dem Bezirksfeuerwehrinspektor und den Abschnittsfeuerwehrkommandanten Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist§ 20 Bgld. Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben des Bezirksfeuerwehrkommandanten im Falle seiner VerhinderungFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Er wird durch den Landesfeuerwehrkommandanten nach Anhörung des Bezirksfeuerwehrkommandanten, des bisherigen Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters, des Bezirksfeuerwehrinspektors sowie der Abschnittsfeuerwehrkommandanten des Bezirkes ernannt und abberufen.
(3) Die Stadtfeuerwehrkommandanten der Freistädte Eisenstadt und Rust sind gleichzeitig Bezirksfeuerwehrkommandanten für das Gebiet dieser Freistädte.
(4) Alle Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten eines politischen Bezirkes bzw. einer Statutarstadt unterstehen dem Bezirksfeuerwehrkommandanten. Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten steht das Bezirksfeuerwehrkommando zur Seite. Das Bezirksfeuerwehrkommando besteht aus dem Bezirksfeuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter und dem Stab. Der Stab besteht aus dem Bezirksfeuerwehrinspektor, den Abschnittsfeuerwehrkommandanten, den Fachreferenten und dem Kommandanten der Orts-(Stadt-)feuerwehr derjenigen Gemeinde, in der die betreffende Bezirksverwaltungsbehörde ihren Sitz hat. den Vorsitz im Bezirksfeuerwehrkommando führt der Bezirksfeuerwehrkommandant. Der Sitz des Bezirksfeuerwehrkommandos ist der Ort des Sitzes der Bezirksverwaltungsbehörde.
(5) Dem Bezirksfeuerwehrinspektor obliegt insbesondere die Inspizierung der Stützpunktfeuerwehren (§ 26) eine Bezirkes, dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten eines Feuerwehrabschnittes (§ 26) insbesondere die Inspizierung der Feuerwehren eines Feuerwehrabschnittes und den Fachreferenten insbesondere die Ausbildung und Beratung der Feuerwehren im betreffenden Fachbereich.
(6) Die im Abs. 5 genannten Mitglieder des Bezirksfeuerwehrkommandos werden vom Bezirksfeuerwehrkommandanten ernannt und abberufen. Die Ernennung und Abberufungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Landesfeuerwehrkommandanten. Vor der Entscheidung über die Ernennung oder Abberufung von Abschnittsfeuerwehrkommandanten ist den Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten des betreffenden Feuerwehrabschnittes Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Vor der Entscheidung über die Ernennung oder Abberufung des Bezirksfeuerwehrinspektors ist dem Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter, dem bisherigen Bezirksfeuerwehrinspektor und den Abschnittsfeuerwehrkommandanten des Bezirkes Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(7) Nähere Regelungen über die Aufgaben und die Tätigkeit der Mitglieder des Bezirksfeuerwehrkommandanten erläßt der Landesfeuerwehrkommandant.
(2) Der Bezirksfeuerwehrkommandant wird vom Landesfeuerwehrkommandanten ernannt und abberufen, wobei dem bisherigen Bezirksfeuerwehrkommandanten, dem Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter, dem Bezirksfeuerwehrinspektor und den Abschnittsfeuerwehrkommandanten Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist§ 20 Bgld. Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben des Bezirksfeuerwehrkommandanten im Falle seiner VerhinderungFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Er wird durch den Landesfeuerwehrkommandanten nach Anhörung des Bezirksfeuerwehrkommandanten, des bisherigen Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters, des Bezirksfeuerwehrinspektors sowie der Abschnittsfeuerwehrkommandanten des Bezirkes ernannt und abberufen.
(3) Die Stadtfeuerwehrkommandanten der Freistädte Eisenstadt und Rust sind gleichzeitig Bezirksfeuerwehrkommandanten für das Gebiet dieser Freistädte.
(4) Alle Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten eines politischen Bezirkes bzw. einer Statutarstadt unterstehen dem Bezirksfeuerwehrkommandanten. Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten steht das Bezirksfeuerwehrkommando zur Seite. Das Bezirksfeuerwehrkommando besteht aus dem Bezirksfeuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter und dem Stab. Der Stab besteht aus dem Bezirksfeuerwehrinspektor, den Abschnittsfeuerwehrkommandanten, den Fachreferenten und dem Kommandanten der Orts-(Stadt-)feuerwehr derjenigen Gemeinde, in der die betreffende Bezirksverwaltungsbehörde ihren Sitz hat. den Vorsitz im Bezirksfeuerwehrkommando führt der Bezirksfeuerwehrkommandant. Der Sitz des Bezirksfeuerwehrkommandos ist der Ort des Sitzes der Bezirksverwaltungsbehörde.
(5) Dem Bezirksfeuerwehrinspektor obliegt insbesondere die Inspizierung der Stützpunktfeuerwehren (§ 26) eine Bezirkes, dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten eines Feuerwehrabschnittes (§ 26) insbesondere die Inspizierung der Feuerwehren eines Feuerwehrabschnittes und den Fachreferenten insbesondere die Ausbildung und Beratung der Feuerwehren im betreffenden Fachbereich.
(6) Die im Abs. 5 genannten Mitglieder des Bezirksfeuerwehrkommandos werden vom Bezirksfeuerwehrkommandanten ernannt und abberufen. Die Ernennung und Abberufungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Landesfeuerwehrkommandanten. Vor der Entscheidung über die Ernennung oder Abberufung von Abschnittsfeuerwehrkommandanten ist den Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten des betreffenden Feuerwehrabschnittes Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Vor der Entscheidung über die Ernennung oder Abberufung des Bezirksfeuerwehrinspektors ist dem Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter, dem bisherigen Bezirksfeuerwehrinspektor und den Abschnittsfeuerwehrkommandanten des Bezirkes Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(7) Nähere Regelungen über die Aufgaben und die Tätigkeit der Mitglieder des Bezirksfeuerwehrkommandanten erläßt der Landesfeuerwehrkommandant.