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(2) Der Landesfeuerwehrkommandant wird von der Landesregierung ernannt und abberufen. Vor der Entscheidung über die Ernennung oder Abberufung ist dem bisherigen Landesfeuerwehrkommandanten, dem Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter, dem Landesfeuerwehrinspektor und den Bezirksfeuerwehrkommandanten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Dem Landesfeuerwehrkommandanten steht das Landesfeuerwehrkommando zur Seite. Das Landesfeuerwehrkommando besteht aus dem Landesfeuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter und dem Stab. Der Stab besteht aus dem Landesfeuerwehrinspektor, den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Fachreferenten, dem Leiter der Geschäftsstelle des Landesfeuerwehrkommandos und dem Leiter der Landesfeuerwehrschule. Den Vorsitz im Landesfeuerwehrkommando führt der Landesfeuerwehrkommandant.
(4) Der Landesfeuerwehrkommandant-Stellvertreter wird nach Anhörung des bisherigen Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters, des Landesfeuerwehrinspektors und der Bezirksfeuerwehrkommandanten, der Landesfeuerwehrinspektor nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters, des bisherigen Landesfeuerwehrinspektors und der Bezirksfeuerwehrkommandanten vom Landesfeuerwehrkommandanten ernannt und abberufen. Diese Ernennungen und Abberufungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch die Landesregierung. Dem Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesfeuerwehrkommandanten im Falle dessen Verhinderung. Dem Landesfeuerwehrinspektor obliegt insbesondere die Inspizierung der Bezirksstützpunktfeuerwehren (§ 26).
(5) Die Fachreferenten werden vom Landesfeuerwehrkommandanten ernannt und abberufen. Die Fachreferenten, der Leiter der Geschäftsstelle des Landesfeuerwehrkommandos und der Leiter der Landesfeuerwehrschule haben im Landesfeuerwehrkommando beratende Stimme.
(6) Beim Landesfeuerwehrkommando ist eine Geschäftsstelle einzurichten. Ihr obliegt die Besorgung der Geschäfte des Landesfeuerwehrkommandanten, des Landesfeuerwehrkommandos und der Landesfeuerwehrschule.
(7) Der Landesfeuerwehrkommandant hat im Einvernehmen mit dem Landesfeuerwehrkommando für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß des Landesfeuerwehrverbandes zu erstellen. Der Voranschlag und der Rechnungsabschluß bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Der Landesfeuerwehrkommandant wird von der Landesregierung ernannt und abberufen. Vor der Entscheidung über die Ernennung oder Abberufung ist dem bisherigen Landesfeuerwehrkommandanten, dem Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter, dem Landesfeuerwehrinspektor und den Bezirksfeuerwehrkommandanten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Dem Landesfeuerwehrkommandanten steht das Landesfeuerwehrkommando zur Seite. Das Landesfeuerwehrkommando besteht aus dem Landesfeuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter und dem Stab. Der Stab besteht aus dem Landesfeuerwehrinspektor, den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Fachreferenten, dem Leiter der Geschäftsstelle des Landesfeuerwehrkommandos und dem Leiter der Landesfeuerwehrschule. Den Vorsitz im Landesfeuerwehrkommando führt der Landesfeuerwehrkommandant.
(4) Der Landesfeuerwehrkommandant-Stellvertreter wird nach Anhörung des bisherigen Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters, des Landesfeuerwehrinspektors und der Bezirksfeuerwehrkommandanten, der Landesfeuerwehrinspektor nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters, des bisherigen Landesfeuerwehrinspektors und der Bezirksfeuerwehrkommandanten vom Landesfeuerwehrkommandanten ernannt und abberufen. Diese Ernennungen und Abberufungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch die Landesregierung. Dem Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesfeuerwehrkommandanten im Falle dessen Verhinderung. Dem Landesfeuerwehrinspektor obliegt insbesondere die Inspizierung der Bezirksstützpunktfeuerwehren (§ 26).
(5) Die Fachreferenten werden vom Landesfeuerwehrkommandanten ernannt und abberufen. Die Fachreferenten, der Leiter der Geschäftsstelle des Landesfeuerwehrkommandos und der Leiter der Landesfeuerwehrschule haben im Landesfeuerwehrkommando beratende Stimme.
(6) Beim Landesfeuerwehrkommando ist eine Geschäftsstelle einzurichten. Ihr obliegt die Besorgung der Geschäfte des Landesfeuerwehrkommandanten, des Landesfeuerwehrkommandos und der Landesfeuerwehrschule.
(7) Der Landesfeuerwehrkommandant hat im Einvernehmen mit dem Landesfeuerwehrkommando für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß des Landesfeuerwehrverbandes zu erstellen. Der Voranschlag und der Rechnungsabschluß bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.