§ 47 StW 1992 § 47

Statut für die Stadt Wels 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Stadtsenat ist zur Vorberatung in allen der Beschlußfassung des Gemeinderates unterliegenden Angelegenheiten berufen, soweit der Gemeinderat dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt hat oder die Angelegenheiten nicht unmittelbar behandelt.

(2) Der Stadtsenat hat das Recht, selbständig Anträge an den Gemeinderat zu stellen.

(3) Dem Stadtsenat obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches:

1.

soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Anstellung und Ernennung von Beamten, deren Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie die Entlassung;

2.

die Aufnahme, Höherreihung, Überstellung und Kündigung von Vertragsbediensteten;

3.

soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Gewährung von Verwendungszulagen, Verwendungsabgeltungen, Belohnungen, Bezugsvorschüssen und von Geldaushilfen an Bedienstete;

4.

die Aufnahme von Aushilfskräften;

5.

die Vorlage der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse an den Gemeinderat;

6.

die Ausübung der der Stadt zustehenden Vorschlags-, Ernennungs- und Bestätigungsrechte;

7.

die Gewährung von Subventionengeldwerten Zuwendungen, die zu keiner Gegenleistung verpflichten, sowie Förderungen bis zu einem Betrag von 50.000 Euro im Einzelfall;

8.

die Einleitung, Einstellung, Unterbrechung und Wiederaufnahme eines Rechtsstreites und der Abschluß eines Vergleiches, wenn der Streitwert 60.000 Euro nicht übersteigt und in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist;

9.

die Gewährung von Stundungen und Ratenzahlungen;

10.

die gänzliche oder teilweise Abschreibung (Nachsicht) von Forderungen öffentlich- oder privatrechtlicher Natur bis zu einem Betrag von 30.000 Euro im Einzelfall;

11.

die Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen, von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof sowie von Beschwerden, Klagen und Anträgen an den Verfassungsgerichtshof durch die Stadt als Trägerin subjektiver Rechte, soweit nicht nach anderen Gesetzen der Gemeinderat zuständig ist;

12.

der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen, unbeweglicher Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte sowie die Verpfändung von Liegenschaften, wenn der Kaufpreis (Tauschwert) bzw. die Pfandsumme 60.000 Euro nicht übersteigt;

13.

der Abschluß oder die Auflösung von Verträgen, wenn das bedungene einmalige oder jährliche Entgelt 60.000 Euro nicht übersteigt;

14.

der Abschluß oder die Auflösung von Mietverträgen über Wohnungen;

15.

die Einbringung von Räumungs- und Mahnklagen sowie von gerichtlichen Aufkündigungen.

(Anm: LGBl. Nr. 8/1998, 90/2001, 1/2005, 91/2018)

(4) Der Stadtsenat ist das beschließende Organ in allen nicht behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht dem Gemeinderat, dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) oder dem Magistrat vorbehalten sind.

(5) Der Stadtsenat ist berechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, an Stelle des Gemeinderates zu entscheiden, wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedarf. Der Stadtsenat hat seine Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(6) Falls gemäß § 40 Abs. 1 besondere Verwaltungsausschüsse für Unternehmungen der Stadt bestellt werden, kommt diesen in den ihnen übertragenen Angelegenheiten die Stellung des Stadtsenates zu. Die Verwaltungsausschüsse können eine Geschäftseinteilung beschließen, in der jene ihnen gemäß § 62 Abs. 1 und 2 übertragenen Angelegenheiten zu bezeichnen sind, die vom (von der) Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses (§ 40 Abs. 6) namens des Verwaltungsausschusses zu besorgen sind. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer finanzieller und wirtschaftlicher Wichtigkeit der kollegialen Beratung und Beschlußfassung vorbehalten bleiben. § 34 Abs. 3, 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. Die Aufnahme und Kündigung bzw. Entlassung von Vertragsbediensteten und Aushilfskräften sowie die im § 46 Abs. 1 Z 7 angeführte Angelegenheit sind von einer Übertragung an den (die) Vorsitzenden (Vorsitzende) des Verwaltungsausschusses ausgeschlossen.

(7) Auch Stadträte (Stadträtinnen), die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderates sind, sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit) oder die in Rechtsvorschriften als vertraulich bezeichnet sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt. Sie besteht gegenüber dem Gemeinderat nicht, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(8) Die Stadträte (Stadträtinnen), die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderates sind, können vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unter der Voraussetzung des § 13 Abs. 5 von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden werden.

(9) Die Mitglieder des Stadtsenates (Verwaltungsausschusses) sind für die Erfüllung ihrer den eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

(1) Der Stadtsenat ist zur Vorberatung in allen der Beschlußfassung des Gemeinderates unterliegenden Angelegenheiten berufen, soweit der Gemeinderat dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt hat oder die Angelegenheiten nicht unmittelbar behandelt.

(2) Der Stadtsenat hat das Recht, selbständig Anträge an den Gemeinderat zu stellen.

(3) Dem Stadtsenat obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches:

1.

soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Anstellung und Ernennung von Beamten, deren Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie die Entlassung;

2.

die Aufnahme, Höherreihung, Überstellung und Kündigung von Vertragsbediensteten;

3.

soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Gewährung von Verwendungszulagen, Verwendungsabgeltungen, Belohnungen, Bezugsvorschüssen und von Geldaushilfen an Bedienstete;

4.

die Aufnahme von Aushilfskräften;

5.

die Vorlage der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse an den Gemeinderat;

6.

die Ausübung der der Stadt zustehenden Vorschlags-, Ernennungs- und Bestätigungsrechte;

7.

die Gewährung von Subventionengeldwerten Zuwendungen, die zu keiner Gegenleistung verpflichten, sowie Förderungen bis zu einem Betrag von 50.000 Euro im Einzelfall;

8.

die Einleitung, Einstellung, Unterbrechung und Wiederaufnahme eines Rechtsstreites und der Abschluß eines Vergleiches, wenn der Streitwert 60.000 Euro nicht übersteigt und in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist;

9.

die Gewährung von Stundungen und Ratenzahlungen;

10.

die gänzliche oder teilweise Abschreibung (Nachsicht) von Forderungen öffentlich- oder privatrechtlicher Natur bis zu einem Betrag von 30.000 Euro im Einzelfall;

11.

die Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen, von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof sowie von Beschwerden, Klagen und Anträgen an den Verfassungsgerichtshof durch die Stadt als Trägerin subjektiver Rechte, soweit nicht nach anderen Gesetzen der Gemeinderat zuständig ist;

12.

der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen, unbeweglicher Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte sowie die Verpfändung von Liegenschaften, wenn der Kaufpreis (Tauschwert) bzw. die Pfandsumme 60.000 Euro nicht übersteigt;

13.

der Abschluß oder die Auflösung von Verträgen, wenn das bedungene einmalige oder jährliche Entgelt 60.000 Euro nicht übersteigt;

14.

der Abschluß oder die Auflösung von Mietverträgen über Wohnungen;

15.

die Einbringung von Räumungs- und Mahnklagen sowie von gerichtlichen Aufkündigungen.

(Anm: LGBl. Nr. 8/1998, 90/2001, 1/2005, 91/2018)

(4) Der Stadtsenat ist das beschließende Organ in allen nicht behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht dem Gemeinderat, dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) oder dem Magistrat vorbehalten sind.

(5) Der Stadtsenat ist berechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, an Stelle des Gemeinderates zu entscheiden, wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedarf. Der Stadtsenat hat seine Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(6) Falls gemäß § 40 Abs. 1 besondere Verwaltungsausschüsse für Unternehmungen der Stadt bestellt werden, kommt diesen in den ihnen übertragenen Angelegenheiten die Stellung des Stadtsenates zu. Die Verwaltungsausschüsse können eine Geschäftseinteilung beschließen, in der jene ihnen gemäß § 62 Abs. 1 und 2 übertragenen Angelegenheiten zu bezeichnen sind, die vom (von der) Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses (§ 40 Abs. 6) namens des Verwaltungsausschusses zu besorgen sind. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer finanzieller und wirtschaftlicher Wichtigkeit der kollegialen Beratung und Beschlußfassung vorbehalten bleiben. § 34 Abs. 3, 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. Die Aufnahme und Kündigung bzw. Entlassung von Vertragsbediensteten und Aushilfskräften sowie die im § 46 Abs. 1 Z 7 angeführte Angelegenheit sind von einer Übertragung an den (die) Vorsitzenden (Vorsitzende) des Verwaltungsausschusses ausgeschlossen.

(7) Auch Stadträte (Stadträtinnen), die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderates sind, sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit) oder die in Rechtsvorschriften als vertraulich bezeichnet sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt. Sie besteht gegenüber dem Gemeinderat nicht, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(8) Die Stadträte (Stadträtinnen), die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderates sind, können vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unter der Voraussetzung des § 13 Abs. 5 von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden werden.

(9) Die Mitglieder des Stadtsenates (Verwaltungsausschusses) sind für die Erfüllung ihrer den eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

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