§ 22 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Orts-(Stadt-)feuerwehren sind in einem Landesfeuerwehrverband zusammengefaßt, der seinen Sitz in Eisenstadt hat.

(2) Dem Landesfeuerwehrverband obliegt:

1.

die Beratung von allgemeinen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens von grundsätzlicher Bedeutung;

2.

die Einrichtung einer Geschäftsstelle beim Landesfeuerwehrkommando;

3.

die Einrichtung und Führung einer Landesfeuerwehrschule (§ 25);

4.

die Kenntnisnahme des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;

5.

die Schaffung von Einrichtungen, die Wohlfahrts- und Fürsorgezwecken für die Feuerwehrmitglieder und deren Angehörige zu dienen haben sowie

6.

die Pflege der Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Feuerwehrorganisationen.

(3) Die Orts-(Stadt-)feuerwehrkomandanten, die Abschnittsfeuerwehrkommandanten und die Bezirksfeuerwehrkommandanten bilden unter dem Vorsitz des Landesfeuerwehrkommandanten die Verbandsversammlung§ 22 Bgld. Der Verbandsversammlung obliegt insbesondere die Beratung von allgemeinen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens von grundsätzlicher Bedeutung (AbsFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. 2 Z 1) sowie die Kenntnisnahme des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses (Abs. 2 Z 4).

(4) Die Verbandsversammlung wird vom Landesfeuerwehrkommandanten bei Bedarf, mindestens jedoch alle drei Jahre, zum Landesfeuerwehrtag einberufen.

(5) Der Landesfeuerwehrkommandant vertritt den Landesfeuerwehrverband nach außen.

(6) Der Landesfeuerwehrverband erhält seine Mittel:

1.

durch Zuwendungen des Landes, insbesondere aus der Feuerschutzsteuer nach Maßgabe des Landesvoranschlages;

2.

durch Kostenersätze für den Einsatz oder die sonstige Verwendung der vom Landesfeuerwehrverband beigestellten sachlichen Ausrüstung sowie

3.

durch Zuwendungen Dritter und sonstige Einnahmen.

(7) Die Mittel des Landesfeuerwehrverbandes dienen der Deckung des Personal- und Sachaufwandes einschließlich der Leistung der Entschädigung an Funktionäre.

(8) Der Landesfeuerwehrkommandant kann, soweit es zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig ist, Dienstverhältnisse begründen und zur Auflösung bringen.

(9) Der Landesfeuerwehrverband hat das Recht zur Führung des burgenländischen Landeswappens.

(10) Der Landesfeuerwehrverband und seine Mitglieder haben das ausschließliche Recht zur Führung des Feuerwehrkorpsabzeichens (Anlage 1) und des Feuerwehrjugendabzeichens (Anlage 2).

(11) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 24/2014)

(12) Den Funktionären und Bediensteten des Landesfeuerwehrverbandes ist ein Dienstausweis auszustellen. Der Dienstausweis ist mit den Abmessungen von mindestens 54 x 85 mm aus widerstandsfähigem Material herzustellen und hat den Namen, das Geburtsdatum, das Lichtbild und die Funktion des Inhabers sowie das Ausstellungsdatum zu enthalten. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können Dienstausweise im Einzelfall auch an andere Feuerwehrmitglieder ausgestellt werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.2019
(1) Die Orts-(Stadt-)feuerwehren sind in einem Landesfeuerwehrverband zusammengefaßt, der seinen Sitz in Eisenstadt hat.

(2) Dem Landesfeuerwehrverband obliegt:

1.

die Beratung von allgemeinen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens von grundsätzlicher Bedeutung;

2.

die Einrichtung einer Geschäftsstelle beim Landesfeuerwehrkommando;

3.

die Einrichtung und Führung einer Landesfeuerwehrschule (§ 25);

4.

die Kenntnisnahme des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;

5.

die Schaffung von Einrichtungen, die Wohlfahrts- und Fürsorgezwecken für die Feuerwehrmitglieder und deren Angehörige zu dienen haben sowie

6.

die Pflege der Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Feuerwehrorganisationen.

(3) Die Orts-(Stadt-)feuerwehrkomandanten, die Abschnittsfeuerwehrkommandanten und die Bezirksfeuerwehrkommandanten bilden unter dem Vorsitz des Landesfeuerwehrkommandanten die Verbandsversammlung§ 22 Bgld. Der Verbandsversammlung obliegt insbesondere die Beratung von allgemeinen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens von grundsätzlicher Bedeutung (AbsFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. 2 Z 1) sowie die Kenntnisnahme des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses (Abs. 2 Z 4).

(4) Die Verbandsversammlung wird vom Landesfeuerwehrkommandanten bei Bedarf, mindestens jedoch alle drei Jahre, zum Landesfeuerwehrtag einberufen.

(5) Der Landesfeuerwehrkommandant vertritt den Landesfeuerwehrverband nach außen.

(6) Der Landesfeuerwehrverband erhält seine Mittel:

1.

durch Zuwendungen des Landes, insbesondere aus der Feuerschutzsteuer nach Maßgabe des Landesvoranschlages;

2.

durch Kostenersätze für den Einsatz oder die sonstige Verwendung der vom Landesfeuerwehrverband beigestellten sachlichen Ausrüstung sowie

3.

durch Zuwendungen Dritter und sonstige Einnahmen.

(7) Die Mittel des Landesfeuerwehrverbandes dienen der Deckung des Personal- und Sachaufwandes einschließlich der Leistung der Entschädigung an Funktionäre.

(8) Der Landesfeuerwehrkommandant kann, soweit es zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig ist, Dienstverhältnisse begründen und zur Auflösung bringen.

(9) Der Landesfeuerwehrverband hat das Recht zur Führung des burgenländischen Landeswappens.

(10) Der Landesfeuerwehrverband und seine Mitglieder haben das ausschließliche Recht zur Führung des Feuerwehrkorpsabzeichens (Anlage 1) und des Feuerwehrjugendabzeichens (Anlage 2).

(11) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 24/2014)

(12) Den Funktionären und Bediensteten des Landesfeuerwehrverbandes ist ein Dienstausweis auszustellen. Der Dienstausweis ist mit den Abmessungen von mindestens 54 x 85 mm aus widerstandsfähigem Material herzustellen und hat den Namen, das Geburtsdatum, das Lichtbild und die Funktion des Inhabers sowie das Ausstellungsdatum zu enthalten. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können Dienstausweise im Einzelfall auch an andere Feuerwehrmitglieder ausgestellt werden.

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