§ 23 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Orts-(Stadt-)feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband sind Körperschaften öffentlichen Rechts§ 23 Bgld. Sie erlangen Rechtspersönlichkeit durch Eintragung in ein bei der Landesregierung zu führendes FeuerwehrregisterFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Dieses Register hat zu enthalten:

1.

den Namen der Feuerwehren;

2.

den Namen und den Tag der Bestellung des jeweiligen Feuerwehrkommandanten sowie

3.

das Datum der Eintragung.

(2) Die Eintragungen im Feuerwehrregister sind über Antrag des Landesfeuerwehrkomandanten vorzunehmen. Die Errichtung oder Auflösung von Orts-(Stadt-)feuerwehren ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

(3) Die Feuerwehrmitglieder genießen bei der Ausübung des Feuerwehrdienstes den besonderen Schutz, den strafrechtlichen Vorschriften den in Ausübung ihres Dienstes befindlichen behördlichen Organen gewähren.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 05.09.1995 bis 31.12.2019
(1) Die Orts-(Stadt-)feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband sind Körperschaften öffentlichen Rechts§ 23 Bgld. Sie erlangen Rechtspersönlichkeit durch Eintragung in ein bei der Landesregierung zu führendes FeuerwehrregisterFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Dieses Register hat zu enthalten:

1.

den Namen der Feuerwehren;

2.

den Namen und den Tag der Bestellung des jeweiligen Feuerwehrkommandanten sowie

3.

das Datum der Eintragung.

(2) Die Eintragungen im Feuerwehrregister sind über Antrag des Landesfeuerwehrkomandanten vorzunehmen. Die Errichtung oder Auflösung von Orts-(Stadt-)feuerwehren ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

(3) Die Feuerwehrmitglieder genießen bei der Ausübung des Feuerwehrdienstes den besonderen Schutz, den strafrechtlichen Vorschriften den in Ausübung ihres Dienstes befindlichen behördlichen Organen gewähren.

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