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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Eintragungen im Feuerwehrregister sind über Antrag des Landesfeuerwehrkomandanten vorzunehmen. Die Errichtung oder Auflösung von Orts-(Stadt-)feuerwehren ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
(3) Die Feuerwehrmitglieder genießen bei der Ausübung des Feuerwehrdienstes den besonderen Schutz, den strafrechtlichen Vorschriften den in Ausübung ihres Dienstes befindlichen behördlichen Organen gewähren.
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(2) Die Eintragungen im Feuerwehrregister sind über Antrag des Landesfeuerwehrkomandanten vorzunehmen. Die Errichtung oder Auflösung von Orts-(Stadt-)feuerwehren ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
(3) Die Feuerwehrmitglieder genießen bei der Ausübung des Feuerwehrdienstes den besonderen Schutz, den strafrechtlichen Vorschriften den in Ausübung ihres Dienstes befindlichen behördlichen Organen gewähren.