§ 24 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Betriebe sowie Anstalten können nach Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters im Einvernehmen mit dem Landesfeuerwehrkommandanten Betriebsfeuerwehren bilden§ 24 Bgld. Sie unterliegen der Aufsicht durch den zuständigen BezirksfeuerwehrinspektorFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Wahrgenommene Mängel sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Betriebe, von denen besondere Gefahren für Menschen und Vermögenswerte, insbesondere aufgrund ihrer Größe, Lage, baulichen Beschaffenheit, Brandgefährlichkeit oder der verwendeten Werkstoffe ausgehen, können von der Landesregierung nach Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters und des Landesfeuerwehrkommandanten mit Bescheid zur Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr verpflichtet werden. Dagegen eingebrachte Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Der Betriebsfeuerwehr obliegt die Erfüllung der Aufgaben nach § 14 in dem Betrieb, für den sie eingerichtet ist.

(4) Nähere Richtlinien über den Mindestmannschaftsstand und die Mindestausrüstung sind vom Landesfeuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit der Landesregierung zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
(1) Betriebe sowie Anstalten können nach Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters im Einvernehmen mit dem Landesfeuerwehrkommandanten Betriebsfeuerwehren bilden§ 24 Bgld. Sie unterliegen der Aufsicht durch den zuständigen BezirksfeuerwehrinspektorFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Wahrgenommene Mängel sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Betriebe, von denen besondere Gefahren für Menschen und Vermögenswerte, insbesondere aufgrund ihrer Größe, Lage, baulichen Beschaffenheit, Brandgefährlichkeit oder der verwendeten Werkstoffe ausgehen, können von der Landesregierung nach Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters und des Landesfeuerwehrkommandanten mit Bescheid zur Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr verpflichtet werden. Dagegen eingebrachte Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Der Betriebsfeuerwehr obliegt die Erfüllung der Aufgaben nach § 14 in dem Betrieb, für den sie eingerichtet ist.

(4) Nähere Richtlinien über den Mindestmannschaftsstand und die Mindestausrüstung sind vom Landesfeuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit der Landesregierung zu erlassen.

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