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(2) Betriebe, von denen besondere Gefahren für Menschen und Vermögenswerte, insbesondere aufgrund ihrer Größe, Lage, baulichen Beschaffenheit, Brandgefährlichkeit oder der verwendeten Werkstoffe ausgehen, können von der Landesregierung nach Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters und des Landesfeuerwehrkommandanten mit Bescheid zur Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr verpflichtet werden. Dagegen eingebrachte Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Der Betriebsfeuerwehr obliegt die Erfüllung der Aufgaben nach § 14 in dem Betrieb, für den sie eingerichtet ist.
(4) Nähere Richtlinien über den Mindestmannschaftsstand und die Mindestausrüstung sind vom Landesfeuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit der Landesregierung zu erlassen.
(2) Betriebe, von denen besondere Gefahren für Menschen und Vermögenswerte, insbesondere aufgrund ihrer Größe, Lage, baulichen Beschaffenheit, Brandgefährlichkeit oder der verwendeten Werkstoffe ausgehen, können von der Landesregierung nach Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters und des Landesfeuerwehrkommandanten mit Bescheid zur Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr verpflichtet werden. Dagegen eingebrachte Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Der Betriebsfeuerwehr obliegt die Erfüllung der Aufgaben nach § 14 in dem Betrieb, für den sie eingerichtet ist.
(4) Nähere Richtlinien über den Mindestmannschaftsstand und die Mindestausrüstung sind vom Landesfeuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit der Landesregierung zu erlassen.