§ 25 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Zur Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrmitglieder und der Feuerwehrfunktionäre ist vom Landesfeuerwehrverband eine Landesfeuerwehrschule zu führen§ 25 Bgld. Die Kosten zur Führung der Landesfeuerwehrschule sind vom Landesfeuerwehrverband aus den von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Mitteln zu tragenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die näheren Anordnungen über die Lehrgangsarbeiten, die Lehrinhalte, die Organisation der Schule und über die Schulordnung werden vom Landesfeuerwehrkommandanten nach den Gesichtspunkten der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit mit dem Ziele, eine bestmögliche Einsatzfähigkeit der Feuerwehrmitglieder zu erreichen, nach Genehmigung der Landesregierung erlassen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 24.08.1994 bis 31.12.2019
(1) Zur Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrmitglieder und der Feuerwehrfunktionäre ist vom Landesfeuerwehrverband eine Landesfeuerwehrschule zu führen§ 25 Bgld. Die Kosten zur Führung der Landesfeuerwehrschule sind vom Landesfeuerwehrverband aus den von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Mitteln zu tragenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die näheren Anordnungen über die Lehrgangsarbeiten, die Lehrinhalte, die Organisation der Schule und über die Schulordnung werden vom Landesfeuerwehrkommandanten nach den Gesichtspunkten der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit mit dem Ziele, eine bestmögliche Einsatzfähigkeit der Feuerwehrmitglieder zu erreichen, nach Genehmigung der Landesregierung erlassen.

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