Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) In jedem Feuerwehrabschnitt hat der Landesfeuerwehrkommandant einer Feuerwehr die Aufgaben einer Abschnittsstützpunktfeuerwehr zu übertragen. In besonderen Fällen können einer weiteren Feuerwehr die Aufgaben einer technischen Stützpunktfeuerwehr übertragen werden.
(3) Die Feuerwehren der Bezirksvororte sind gleichzeitig Bezirksstützpunktfeuerwehren. Die Einsatzaufgaben der Abschnitts- und Bezirksstützpunktfeuerwehr und der technischen Stützpunktfeuerwehr sind in einer vom Landesfeuerwehrkommandanten zu erlassenden Dienstvorschrift festzulegen, die insbesondere Regelungen über den Zuständigkeitsbereich und die Einsatzaufgaben zu enthalten hat.
(2) In jedem Feuerwehrabschnitt hat der Landesfeuerwehrkommandant einer Feuerwehr die Aufgaben einer Abschnittsstützpunktfeuerwehr zu übertragen. In besonderen Fällen können einer weiteren Feuerwehr die Aufgaben einer technischen Stützpunktfeuerwehr übertragen werden.
(3) Die Feuerwehren der Bezirksvororte sind gleichzeitig Bezirksstützpunktfeuerwehren. Die Einsatzaufgaben der Abschnitts- und Bezirksstützpunktfeuerwehr und der technischen Stützpunktfeuerwehr sind in einer vom Landesfeuerwehrkommandanten zu erlassenden Dienstvorschrift festzulegen, die insbesondere Regelungen über den Zuständigkeitsbereich und die Einsatzaufgaben zu enthalten hat.