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(2) Den Mitgliedern der Orts-(Stadt-)feuerwehren sind in begründeten Einsatzfällen über Antrag Einkommensverluste zu ersetzen, die sie bei Feuerwehreinsätzen erleiden, für die keine Kostenverrechnung nach § 12 erfolgt. Mitglieder von Betriebsfeuerwehren haben einen solchen Anspruch nur bei Einsätzen außerhalb ihres Betriebes. Anträge auf Entschädigungen nach diesem Absatz sind an die Gemeinde zu richten, in der die betreffende Feuerwehr ihren Sitz hat.
(2) Den Mitgliedern der Orts-(Stadt-)feuerwehren sind in begründeten Einsatzfällen über Antrag Einkommensverluste zu ersetzen, die sie bei Feuerwehreinsätzen erleiden, für die keine Kostenverrechnung nach § 12 erfolgt. Mitglieder von Betriebsfeuerwehren haben einen solchen Anspruch nur bei Einsätzen außerhalb ihres Betriebes. Anträge auf Entschädigungen nach diesem Absatz sind an die Gemeinde zu richten, in der die betreffende Feuerwehr ihren Sitz hat.