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(2) Die Landesregierung kann jederzeit von den Funktionären der Feuerwehren Berichte verlangen, durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder durch eigene Organe Erhebungen pflegen und die Beseitigung vorgefundener Mängel veranlassen.
(3) Die Landesregierung hat nach Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters und des Landesfeuerwehrkommandanten Feuerwehren mit Bescheid aufzulösen und die hiezu notwendigen Verfügung zu treffen, wenn die Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist§ 28 Bgld. Der rechtskräftige Bescheid bildet die Grundlage für die bücherliche Durchführung des Eigentumsüberganges an unbeweglichem VermögenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Landesregierung kann jederzeit von den Funktionären der Feuerwehren Berichte verlangen, durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder durch eigene Organe Erhebungen pflegen und die Beseitigung vorgefundener Mängel veranlassen.
(3) Die Landesregierung hat nach Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters und des Landesfeuerwehrkommandanten Feuerwehren mit Bescheid aufzulösen und die hiezu notwendigen Verfügung zu treffen, wenn die Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist§ 28 Bgld. Der rechtskräftige Bescheid bildet die Grundlage für die bücherliche Durchführung des Eigentumsüberganges an unbeweglichem VermögenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.