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„Ich gelobe, meine Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und die Gesetze, Verordnungen und Vorschriften sowie die Weisungen der Behörden und meiner Vorgesetzten zu befolgen.“ Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig§ 31 Bgld. Der Landesfeuerwehrkommandant leistet das Gelöbnis gegenüber dem LandeshauptmannFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
„Ich gelobe, meine Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und die Gesetze, Verordnungen und Vorschriften sowie die Weisungen der Behörden und meiner Vorgesetzten zu befolgen.“ Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig§ 31 Bgld. Der Landesfeuerwehrkommandant leistet das Gelöbnis gegenüber dem LandeshauptmannFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.