§ 31 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Feuerwehrmitglieder und die Feuerwehrfunktionäre leisten bei ihrem Dienstantritt gegenüber ihrem Kommandanten folgendes Gelöbnis:

„Ich gelobe, meine Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und die Gesetze, Verordnungen und Vorschriften sowie die Weisungen der Behörden und meiner Vorgesetzten zu befolgen.“ Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig§ 31 Bgld. Der Landesfeuerwehrkommandant leistet das Gelöbnis gegenüber dem LandeshauptmannFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 24.08.1994 bis 31.12.2019
Die Feuerwehrmitglieder und die Feuerwehrfunktionäre leisten bei ihrem Dienstantritt gegenüber ihrem Kommandanten folgendes Gelöbnis:

„Ich gelobe, meine Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und die Gesetze, Verordnungen und Vorschriften sowie die Weisungen der Behörden und meiner Vorgesetzten zu befolgen.“ Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig§ 31 Bgld. Der Landesfeuerwehrkommandant leistet das Gelöbnis gegenüber dem LandeshauptmannFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

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