§ 32 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Für jede Orts-(Stadt-)feuerwehr ist unter dem Vorsitz des Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten ein Feuerwehrbeirat einzurichten, dem zwei vom Gemeinderat, entsprechend der verhältnismäßigen Stärke der Gemeinderatsparteien, zu entsendende Mitglieder des Gemeinderates und vom Bürgermeister zu entsendende Fachleute, insbesondere des Feuerwehrwesens, angehören§ 32 Bgld. Die Fachleute werden vom Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten in den Feuerwehrbeirat entsendetFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Feuerwehrbeirat ist ein beratendes Organ des Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten und wird von diesem zu Sitzungen einberufen. Der Feuerwehrbeirat ist vom Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten insbesondere in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung zu hören.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 24.08.1994 bis 31.12.2019
(1) Für jede Orts-(Stadt-)feuerwehr ist unter dem Vorsitz des Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten ein Feuerwehrbeirat einzurichten, dem zwei vom Gemeinderat, entsprechend der verhältnismäßigen Stärke der Gemeinderatsparteien, zu entsendende Mitglieder des Gemeinderates und vom Bürgermeister zu entsendende Fachleute, insbesondere des Feuerwehrwesens, angehören§ 32 Bgld. Die Fachleute werden vom Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten in den Feuerwehrbeirat entsendetFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Feuerwehrbeirat ist ein beratendes Organ des Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten und wird von diesem zu Sitzungen einberufen. Der Feuerwehrbeirat ist vom Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten insbesondere in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung zu hören.

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