Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Feuerwehrbeirat ist ein beratendes Organ des Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten und wird von diesem zu Sitzungen einberufen. Der Feuerwehrbeirat ist vom Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten insbesondere in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung zu hören.
(2) Der Feuerwehrbeirat ist ein beratendes Organ des Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten und wird von diesem zu Sitzungen einberufen. Der Feuerwehrbeirat ist vom Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten insbesondere in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung zu hören.