Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Ist der Voranschlag zu Beginn des Rechnungsjahres noch nicht festgestellt, so hat der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen. Liegt ein solcher Beschluß nicht vor, so sind die Organe der Stadt gemäß ihrer Zuständigkeit bis zur Feststellung des Voranschlages berechtigt,
1. | alle | |||||||||
2. | die Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen Beschlußfassung durch den Gemeinderat bedarf, gegen nachträgliche Verrechnung auf die endgültig festzustellenden Abgabensätze im Ausmaß des Vorjahres weiter einzuheben und die sonstigen |
(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)
Ist der Voranschlag zu Beginn des Rechnungsjahres noch nicht festgestellt, so hat der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen. Liegt ein solcher Beschluß nicht vor, so sind die Organe der Stadt gemäß ihrer Zuständigkeit bis zur Feststellung des Voranschlages berechtigt,
1. | alle | |||||||||
2. | die Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen Beschlußfassung durch den Gemeinderat bedarf, gegen nachträgliche Verrechnung auf die endgültig festzustellenden Abgabensätze im Ausmaß des Vorjahres weiter einzuheben und die sonstigen |
(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)