§ 35 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Für 25-, 40- und 50-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens wird ein Ehrenzeichen geschaffen.

(2) Das Ehrenzeichen führt den Namen „Ehrenmedaille für vieljährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens”§ 35 Bgld. Es wird in gesonderter Ausstattung für 25-, 40- und 50-jährige verdienstvolle Betätigung auf diesem Gebiet verliehenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.2019
(1) Für 25-, 40- und 50-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens wird ein Ehrenzeichen geschaffen.

(2) Das Ehrenzeichen führt den Namen „Ehrenmedaille für vieljährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens”§ 35 Bgld. Es wird in gesonderter Ausstattung für 25-, 40- und 50-jährige verdienstvolle Betätigung auf diesem Gebiet verliehenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

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