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(2) Das Ehrenzeichen führt den Namen „Ehrenmedaille für vieljährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens”§ 35 Bgld. Es wird in gesonderter Ausstattung für 25-, 40- und 50-jährige verdienstvolle Betätigung auf diesem Gebiet verliehenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Das Ehrenzeichen führt den Namen „Ehrenmedaille für vieljährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens”§ 35 Bgld. Es wird in gesonderter Ausstattung für 25-, 40- und 50-jährige verdienstvolle Betätigung auf diesem Gebiet verliehenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.