§ 37 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen Personen in Betracht, die im Zeitpunkt der Verleihung einer dem Landesfeuerwehrverband zugehörenden Feuerwehr angehören, während des im § 35 § 37 bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen in Organisationen des Feuerwehrwesens tätig waren und sich bei dieser Tätigkeit Verdienste erworben haben.

(2) Auf die Tätigkeit gemäß § 35 ist anzurechnen

1.

die tatsächlich ununterbrochene Dienstzeit in einer Organisation des Feuerwehrwesens im Burgenland sowie

2.

eine im Feuerwehrwesen ausgeübte Tätigkeit in den übrigen Bundesländern oder im Ausland.

(3) Als Unterbrechungen im Sinne des AbsBgld. 1 und 2 gelten nicht

1.

Unterbrechungen bis zu insgesamt zweieinhalb Jahren bei der Verleihung eines Ehrenzeichens für eine 25-jährige Tätigkeit,

2.

Unterbrechungen bis zu insgesamt vier Jahren bei der Verleihung eines Ehrenzeichens für eine 40-jährige Tätigkeit,

3.

Unterbrechungen bis zu insgesamt fünf Jahren bei der Verleihung eines Ehrenzeichens für eine 50-jährige Tätigkeit.

FWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.2019
(1) Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen Personen in Betracht, die im Zeitpunkt der Verleihung einer dem Landesfeuerwehrverband zugehörenden Feuerwehr angehören, während des im § 35 § 37 bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen in Organisationen des Feuerwehrwesens tätig waren und sich bei dieser Tätigkeit Verdienste erworben haben.

(2) Auf die Tätigkeit gemäß § 35 ist anzurechnen

1.

die tatsächlich ununterbrochene Dienstzeit in einer Organisation des Feuerwehrwesens im Burgenland sowie

2.

eine im Feuerwehrwesen ausgeübte Tätigkeit in den übrigen Bundesländern oder im Ausland.

(3) Als Unterbrechungen im Sinne des AbsBgld. 1 und 2 gelten nicht

1.

Unterbrechungen bis zu insgesamt zweieinhalb Jahren bei der Verleihung eines Ehrenzeichens für eine 25-jährige Tätigkeit,

2.

Unterbrechungen bis zu insgesamt vier Jahren bei der Verleihung eines Ehrenzeichens für eine 40-jährige Tätigkeit,

3.

Unterbrechungen bis zu insgesamt fünf Jahren bei der Verleihung eines Ehrenzeichens für eine 50-jährige Tätigkeit.

FWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

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