§ 58 StW 1992

Statut für die Stadt Wels 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Stadt darf Verträge über die Aufnahme von Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte - ausgenommen solche, die der Veranlagung von Vermögen der Stadt dienen - nur im Rahmen des außerordentlichen Voranschlagszur Bedeckung von Auszahlungen für investive Einzelvorhaben und Kapitaltransfers abschließen. Voraussetzung dafür ist, dass

1.

dies zur Bestreitung eines im öffentlichen Interesse gelegenen Bedarfs erforderlich ist,

2.

eine anderweitige Bedeckung fehlt und

3.

eine dem Geschäftstyp und dem Umfang des Rechtsgeschäfts angepasste Gesamtrisiko-Analyse - insbesondere bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften in Form einer Identifikation der relevanten Markt-, Zins-, Liquiditäts- und Gegenparteirisiken unter besonderer Berücksichtigung ungünstiger Marktentwicklungen bzw. Marktszenarien - positiv ausfällt.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2019)

(2) Verträge über die Aufnahme von Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte gemäß Abs. 1 bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, soweit nicht Abs. 3 oder 4 zur Anwendung kommt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.

das Rechtsgeschäft einem Geschäftstyp entspricht, der in einer Verordnung gemäß Abs. 7 für zulässig erklärt wurde, und

2.

die Kriterien des Abs. 1 erfüllt sind.

(3) Die Aufnahme von Darlehen,

1.

die auf Euro lauten,

2.

für die ein fixer oder ein an einen EURIBOR-Zinssatz gebundener Zinssatz vereinbart ist und

3.

die nicht endfällig sind oder der Vorfinanzierung öffentlicher Fördermittel dienen, bedürfen nur dann der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, wenn durch die Aufnahme des Darlehens entweder die jährliche Neuverschuldung im Gesamthaushalt 15 % der Einnahmen des ordentlichen VoranschlagsEinzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des laufenden Rechnungsjahres oder der Gesamtschuldendienst der Stadt 15 % der Einnahmen des ordentlichen VoranschlagsEinzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des laufenden Rechnungsjahres übersteigen würde. Bei der Berechnung der Betragsgrenzen für den Gesamtschuldendienst ist das aufzunehmende Darlehen - soweit möglich unter Berücksichtigung der Zinsentwicklung der letzten 36 Monate - auf Grund einer begründeten Prognose über die wahrscheinliche zukünftige Zinsentwicklung zu berücksichtigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Darlehen die Kriterien des Abs. 1 erfüllt.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2019)

(4) Eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2 besteht weiters nicht für die Aufnahme von Darlehen in Euro, für die ein fixer oder ein an einen EURIBOR-Zinssatz gebundener Zinssatz vereinbart ist, sofern diese Darlehen

1.

vom Bund oder Land oder von einem vom Bund oder Land verwalteten Fonds gewährt werden oder

2.

für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft nach den Richtlinien des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds oder der diesen nachfolgenden Stelle des Bundes erforderlich sind, sofern die Umgliederung in einen Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit durchgeführt worden ist, oder

3.

in einem aufsichtsbehördlichen Finanzierungsplan ausgewiesen sind.

(5) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Stadt gegeben ist und der Schuldner glaubhaft macht, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.

(6) Finanzgeschäfte, die der Veranlagung von Vermögen der Stadt dienen, bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Dies gilt nicht für Veranlagungen

1.

bei einem befugten Kreditinstitut im Sinn der Richtlinie 2006/48/EG vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl. Nr. L 177 vom 30.6.2006, S 1, in Form von täglich fälligen Sicht- und Spareinlagen, die auf Euro lauten, sowie EURIBOR-gebundenen Termineinlagen und

2.

in Unternehmungen, an denen die Stadt zu mehr als 50 % beteiligt ist.

Weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht können in einer Verordnung gemäß Abs. 7 bestimmt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn mit der Veranlagung kein unverhältnismäßig hohes Wagnis verbunden ist.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nähere Bestimmungen über den Abschluss von Verträgen über Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte, einschließlich Veranlagungen, zu erlassen. Diese Verordnung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Festlegungen über die Art und Weise der Durchführung der im Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Gesamtrisiko-Analyse, wobei nach Gruppen von Finanzgeschäften mit unterschiedlich hohem finanziellen Wagnis zu differenzieren ist und die Gesamtrisiko-Analyse allenfalls auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt werden kann;

2.

eine Auflistung jener Geschäftstypen, die nicht unter Abs. 3 oder 4 fallen, deren Abschluss jedoch wegen des Überwiegens der daraus resultierenden finanzwirtschaftlichen Vorteile über die damit verbundenen finanziellen Wagnisse gemäß Abs. 2 genehmigt werden kann (Positivliste);

3.

eine Auflistung jener Veranlagungsformen, die unbeschadet der bereits im Abs. 6 verfügten Ausnahmen keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, weil mit ihnen ein geringes finanzielles Wagnis verbunden ist;

4.

die von der Stadt ihrem Antrag auf Genehmigung anzuschließenden Unterlagen, die zumindest eine Dokumentation der von der Stadt durchgeführten Gesamtrisiko-Analyse sowie der allenfalls zu erfolgenden Beratung durch Dritte vor Abschluss der zu genehmigenden Rechtsgeschäfte umfassen muss.

(8) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 7 sind der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören.

(Anm: LGBl.Nr. 1/2012)

(Anm: LGBl.Nr. 1/2012)

Stand vor dem 16.09.2019

In Kraft vom 01.04.2012 bis 16.09.2019

(1) Die Stadt darf Verträge über die Aufnahme von Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte - ausgenommen solche, die der Veranlagung von Vermögen der Stadt dienen - nur im Rahmen des außerordentlichen Voranschlagszur Bedeckung von Auszahlungen für investive Einzelvorhaben und Kapitaltransfers abschließen. Voraussetzung dafür ist, dass

1.

dies zur Bestreitung eines im öffentlichen Interesse gelegenen Bedarfs erforderlich ist,

2.

eine anderweitige Bedeckung fehlt und

3.

eine dem Geschäftstyp und dem Umfang des Rechtsgeschäfts angepasste Gesamtrisiko-Analyse - insbesondere bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften in Form einer Identifikation der relevanten Markt-, Zins-, Liquiditäts- und Gegenparteirisiken unter besonderer Berücksichtigung ungünstiger Marktentwicklungen bzw. Marktszenarien - positiv ausfällt.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2019)

(2) Verträge über die Aufnahme von Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte gemäß Abs. 1 bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, soweit nicht Abs. 3 oder 4 zur Anwendung kommt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.

das Rechtsgeschäft einem Geschäftstyp entspricht, der in einer Verordnung gemäß Abs. 7 für zulässig erklärt wurde, und

2.

die Kriterien des Abs. 1 erfüllt sind.

(3) Die Aufnahme von Darlehen,

1.

die auf Euro lauten,

2.

für die ein fixer oder ein an einen EURIBOR-Zinssatz gebundener Zinssatz vereinbart ist und

3.

die nicht endfällig sind oder der Vorfinanzierung öffentlicher Fördermittel dienen, bedürfen nur dann der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, wenn durch die Aufnahme des Darlehens entweder die jährliche Neuverschuldung im Gesamthaushalt 15 % der Einnahmen des ordentlichen VoranschlagsEinzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des laufenden Rechnungsjahres oder der Gesamtschuldendienst der Stadt 15 % der Einnahmen des ordentlichen VoranschlagsEinzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des laufenden Rechnungsjahres übersteigen würde. Bei der Berechnung der Betragsgrenzen für den Gesamtschuldendienst ist das aufzunehmende Darlehen - soweit möglich unter Berücksichtigung der Zinsentwicklung der letzten 36 Monate - auf Grund einer begründeten Prognose über die wahrscheinliche zukünftige Zinsentwicklung zu berücksichtigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Darlehen die Kriterien des Abs. 1 erfüllt.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2019)

(4) Eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2 besteht weiters nicht für die Aufnahme von Darlehen in Euro, für die ein fixer oder ein an einen EURIBOR-Zinssatz gebundener Zinssatz vereinbart ist, sofern diese Darlehen

1.

vom Bund oder Land oder von einem vom Bund oder Land verwalteten Fonds gewährt werden oder

2.

für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft nach den Richtlinien des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds oder der diesen nachfolgenden Stelle des Bundes erforderlich sind, sofern die Umgliederung in einen Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit durchgeführt worden ist, oder

3.

in einem aufsichtsbehördlichen Finanzierungsplan ausgewiesen sind.

(5) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Stadt gegeben ist und der Schuldner glaubhaft macht, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.

(6) Finanzgeschäfte, die der Veranlagung von Vermögen der Stadt dienen, bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Dies gilt nicht für Veranlagungen

1.

bei einem befugten Kreditinstitut im Sinn der Richtlinie 2006/48/EG vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl. Nr. L 177 vom 30.6.2006, S 1, in Form von täglich fälligen Sicht- und Spareinlagen, die auf Euro lauten, sowie EURIBOR-gebundenen Termineinlagen und

2.

in Unternehmungen, an denen die Stadt zu mehr als 50 % beteiligt ist.

Weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht können in einer Verordnung gemäß Abs. 7 bestimmt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn mit der Veranlagung kein unverhältnismäßig hohes Wagnis verbunden ist.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nähere Bestimmungen über den Abschluss von Verträgen über Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte, einschließlich Veranlagungen, zu erlassen. Diese Verordnung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Festlegungen über die Art und Weise der Durchführung der im Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Gesamtrisiko-Analyse, wobei nach Gruppen von Finanzgeschäften mit unterschiedlich hohem finanziellen Wagnis zu differenzieren ist und die Gesamtrisiko-Analyse allenfalls auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt werden kann;

2.

eine Auflistung jener Geschäftstypen, die nicht unter Abs. 3 oder 4 fallen, deren Abschluss jedoch wegen des Überwiegens der daraus resultierenden finanzwirtschaftlichen Vorteile über die damit verbundenen finanziellen Wagnisse gemäß Abs. 2 genehmigt werden kann (Positivliste);

3.

eine Auflistung jener Veranlagungsformen, die unbeschadet der bereits im Abs. 6 verfügten Ausnahmen keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, weil mit ihnen ein geringes finanzielles Wagnis verbunden ist;

4.

die von der Stadt ihrem Antrag auf Genehmigung anzuschließenden Unterlagen, die zumindest eine Dokumentation der von der Stadt durchgeführten Gesamtrisiko-Analyse sowie der allenfalls zu erfolgenden Beratung durch Dritte vor Abschluss der zu genehmigenden Rechtsgeschäfte umfassen muss.

(8) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 7 sind der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören.

(Anm: LGBl.Nr. 1/2012)

(Anm: LGBl.Nr. 1/2012)

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