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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Übertretungen gemäß Abs§ 39 Bgld. 1 Z 1 bis 8 sind, wenn keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstraße bis zu 2.200 Euro zu bestrafenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 sind, wenn keine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
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(2) Übertretungen gemäß Abs§ 39 Bgld. 1 Z 1 bis 8 sind, wenn keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstraße bis zu 2.200 Euro zu bestrafenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 sind, wenn keine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
(4) Der Versuch ist strafbar.