§ 39 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Eine Übertretung begeht, wer

1.

vorsätzlich oder grob fahrlässig den Einsatz einer Feuerwehr in Erfüllung der ihr gemäß §§ 1 und 14 obliegenden Aufgaben behindert oder vereitelt;

2.

die Hilfe einer Feuerwehr mißbräuchlich oder mutwillig in Anspruch nimmt;

3.

als Feuerwehrmitglied im Einsatzfall vorsätzlich oder grob fahrlässig Anweisungen seines Vorgesetzten nicht befolgt, es sei denn, die Anweisung wurde von einem offensichtlich unzuständigen Organ erteilt oder die Befolgung würde gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen;

4.

seinen Pflichten gemäß § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt;

5.

Anordnungen gemäß § 8 Abs. 2 bis 4 zuwiderhandelt;

6.

die im § 9 festgelegte Allgemeine Hilfeleistungspflicht verletzt;

7.

seinen Pflichten gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt;

8.

Aufträgen gemäß § 10 Abs. 3 zuwiderhandelt;

9.

unbefugt das Feuerwehrkorpsabzeichen (§ 22 Abs. 10) trägt oder

10.

unbefugt eine Uniform oder ein Rangabzeichen einer Feuerwehr (§ 30) trägt;

11.

entgegen den Bestimmungen des III. Hauptstückes ein Ehrenzeichen unbefugt trägt oder sich unbefugt als dessen Besitzer ausgibt.

(2) Übertretungen gemäß Abs§ 39 Bgld. 1 Z 1 bis 8 sind, wenn keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstraße bis zu 2.200 Euro zu bestrafenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 sind, wenn keine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
(1) Eine Übertretung begeht, wer

1.

vorsätzlich oder grob fahrlässig den Einsatz einer Feuerwehr in Erfüllung der ihr gemäß §§ 1 und 14 obliegenden Aufgaben behindert oder vereitelt;

2.

die Hilfe einer Feuerwehr mißbräuchlich oder mutwillig in Anspruch nimmt;

3.

als Feuerwehrmitglied im Einsatzfall vorsätzlich oder grob fahrlässig Anweisungen seines Vorgesetzten nicht befolgt, es sei denn, die Anweisung wurde von einem offensichtlich unzuständigen Organ erteilt oder die Befolgung würde gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen;

4.

seinen Pflichten gemäß § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt;

5.

Anordnungen gemäß § 8 Abs. 2 bis 4 zuwiderhandelt;

6.

die im § 9 festgelegte Allgemeine Hilfeleistungspflicht verletzt;

7.

seinen Pflichten gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt;

8.

Aufträgen gemäß § 10 Abs. 3 zuwiderhandelt;

9.

unbefugt das Feuerwehrkorpsabzeichen (§ 22 Abs. 10) trägt oder

10.

unbefugt eine Uniform oder ein Rangabzeichen einer Feuerwehr (§ 30) trägt;

11.

entgegen den Bestimmungen des III. Hauptstückes ein Ehrenzeichen unbefugt trägt oder sich unbefugt als dessen Besitzer ausgibt.

(2) Übertretungen gemäß Abs§ 39 Bgld. 1 Z 1 bis 8 sind, wenn keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstraße bis zu 2.200 Euro zu bestrafenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 sind, wenn keine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

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