§ 40 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben sind in ihrem eigenen Wirkungsbereich zu besorgen§ 40 Bgld.

(2) Die Gemeinde hat für die Kosten der Einrichtung, der Ausstattung und Erhaltung der Feuerwehren, des Brandschutzes und der Brandbekämpfung sowie für die Kosten der Abwehr von und der Hilfe bei Elementarereignissen und Unfällen aufzukommen, sofern dieses Gesetz für einzelne Fälle nicht anderes bestimmt FWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 24.08.1994 bis 31.12.2019
(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben sind in ihrem eigenen Wirkungsbereich zu besorgen§ 40 Bgld.

(2) Die Gemeinde hat für die Kosten der Einrichtung, der Ausstattung und Erhaltung der Feuerwehren, des Brandschutzes und der Brandbekämpfung sowie für die Kosten der Abwehr von und der Hilfe bei Elementarereignissen und Unfällen aufzukommen, sofern dieses Gesetz für einzelne Fälle nicht anderes bestimmt FWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

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