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(2) Die Gemeinde hat für die Kosten der Einrichtung, der Ausstattung und Erhaltung der Feuerwehren, des Brandschutzes und der Brandbekämpfung sowie für die Kosten der Abwehr von und der Hilfe bei Elementarereignissen und Unfällen aufzukommen, sofern dieses Gesetz für einzelne Fälle nicht anderes bestimmt FWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Gemeinde hat für die Kosten der Einrichtung, der Ausstattung und Erhaltung der Feuerwehren, des Brandschutzes und der Brandbekämpfung sowie für die Kosten der Abwehr von und der Hilfe bei Elementarereignissen und Unfällen aufzukommen, sofern dieses Gesetz für einzelne Fälle nicht anderes bestimmt FWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.