§ 41 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust die Landespolizeidirektion haben als Sicherheitsbehörden nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 an der Abwehr von Gefahren nach diesem Gesetz mitzuwirken.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Gefahrenabwehr behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind.

(3) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19 § 41 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 195/2013) eingeschritten sind, sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Kleidungsstücke und Behältnisse zu durchsuchen, die sie bei sich habenBgld. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die ermittelten Daten den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu übermittelnFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(4) Für die Erfüllung der Aufgaben, die den Sicherheitsbehörden in Abs. 1 übertragen werden, gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.2019
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust die Landespolizeidirektion haben als Sicherheitsbehörden nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 an der Abwehr von Gefahren nach diesem Gesetz mitzuwirken.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Gefahrenabwehr behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind.

(3) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19 § 41 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 195/2013) eingeschritten sind, sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Kleidungsstücke und Behältnisse zu durchsuchen, die sie bei sich habenBgld. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die ermittelten Daten den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu übermittelnFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(4) Für die Erfüllung der Aufgaben, die den Sicherheitsbehörden in Abs. 1 übertragen werden, gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

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