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(2) Die nach diesem Gesetz zu erlassenden Ausführungsvorschriften sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Wirksamkeit zu setzen.
(3) Die aufgrund der in Abs. 1 genannten Gesetze bestellten Organe gelten als im Sinne dieses Gesetzes bestellt.
(4) Ehrenzeichen, die aufgrund des Gesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für 25-jährige und 40-jährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, LGBl. Nr. 2/1954, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1971, verliehen wurden, gelten als im Sinne des III. Hauptstückes verliehen.
(5) § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 24 Abs. 2 und § 39 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) §§ 2, 4, 5, 7 Abs. 3, § 12 Abs. 6 und 7, § 15 Abs. 3 und 7, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 4 bis 7, § 21 Abs. 2 bis 5, § 22 Abs. 4, 5 und 12, § 32 Abs. 2, §§ 35, 36 Abs. 2 und 3, § 37 Abs. 2 und 3 sowie § 41 Abs. 3 und die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 22 Abs. 11 sowie die Anlage in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995.
(7) § 15 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Feuerwehrpässe, die bis 31. Dezember 2014 in der gemäß § 22 Abs. 10 in der Fassung LGBl. Nr. 49/FWG 1994 festgelegten Form ausgestellt wurden, dürfen weiter verwendet werdenseit 31.12.2019 weggefallen. Ab 1. Jänner 2015 dürfen Feuerwehrpässe nur noch in der gemäß § 15 Abs. 6 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2014 festgelegten Form ausgestellt werden.
(8) § 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(9) § 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(2) Die nach diesem Gesetz zu erlassenden Ausführungsvorschriften sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Wirksamkeit zu setzen.
(3) Die aufgrund der in Abs. 1 genannten Gesetze bestellten Organe gelten als im Sinne dieses Gesetzes bestellt.
(4) Ehrenzeichen, die aufgrund des Gesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für 25-jährige und 40-jährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, LGBl. Nr. 2/1954, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1971, verliehen wurden, gelten als im Sinne des III. Hauptstückes verliehen.
(5) § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 24 Abs. 2 und § 39 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) §§ 2, 4, 5, 7 Abs. 3, § 12 Abs. 6 und 7, § 15 Abs. 3 und 7, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 4 bis 7, § 21 Abs. 2 bis 5, § 22 Abs. 4, 5 und 12, § 32 Abs. 2, §§ 35, 36 Abs. 2 und 3, § 37 Abs. 2 und 3 sowie § 41 Abs. 3 und die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 22 Abs. 11 sowie die Anlage in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995.
(7) § 15 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Feuerwehrpässe, die bis 31. Dezember 2014 in der gemäß § 22 Abs. 10 in der Fassung LGBl. Nr. 49/FWG 1994 festgelegten Form ausgestellt wurden, dürfen weiter verwendet werdenseit 31.12.2019 weggefallen. Ab 1. Jänner 2015 dürfen Feuerwehrpässe nur noch in der gemäß § 15 Abs. 6 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2014 festgelegten Form ausgestellt werden.
(8) § 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(9) § 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.