§ 62 StW 1992 § 62

Statut für die Stadt Wels 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeinderat hat für die städtischen Unternehmungen Organisationsstatuten zu erlassen, in denen die Zuständigkeit der einzelnen Organe der Stadt in bezug auf die Unternehmungen festzusetzen und die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung zu treffen sind. Die Aufgaben sind dabei in einem solchen Maß zu übertragen, daß die laufenden Betriebs- und Verwaltungsgeschäfte der Unternehmungen nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden können. Doch dürfen bezüglich der Bediensteten die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gemeinderates nach § 46 Abs. 1 Z 4, des Stadtsenates nach § 47 Abs. 3 Z 1 bis 4, des (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) nach § 49 Abs. 4 und 5 und des Magistrates nach § 51 Abs. 3 Z 1 lit. e nicht verändert werden; davon ausgenommen sind die Bestimmungen hinsichtlich der Aufnahme und Kündigung bzw. Entlassung von Vertragsbediensteten und Aushilfskräften. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) In den Organisationsstatuten sind nach Maßgabe des Unternehmenszweckes gemäß § 61 Abs. 1, 2 und 4 jedenfalls vorzubehalten:

1.

dem Gemeinderat:

a)

die Errichtung, Auflassung und jede wesentliche Änderung des Umfanges der Unternehmungen;

b)

die Genehmigung des Wirtschaftsplanes, des Investitionsprogrammes und der Jahresrechnungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen);

c)

die Verwendung der Jahresüberschüsse, die Dotation der Rücklagen sowie Maßnahmen zur Bedeckung der Verluste;

d)

der Abschluß von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen;

e)

der Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung beweglicher und unbeweglicher Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte, die einen in den Organisationsstatuten festgelegten Kaufpreis (Tauschwert) übersteigen;

2.

dem Stadtsenat (Verwaltungsausschuß):

a)

die Aufsicht über die Vermögensverwaltung und über die Geschäftsführung;

b)

der Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung beweglicher und unbeweglicher Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte, die einen in den Organisationsstatuten festgelegten Kaufpreis (Tauschwert) übersteigen;

3.

dem Magistrat:

alle Angelegenheiten im Rahmen des inneren Dienstbetriebes.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.02.1992 bis 31.12.2018

(1) Der Gemeinderat hat für die städtischen Unternehmungen Organisationsstatuten zu erlassen, in denen die Zuständigkeit der einzelnen Organe der Stadt in bezug auf die Unternehmungen festzusetzen und die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung zu treffen sind. Die Aufgaben sind dabei in einem solchen Maß zu übertragen, daß die laufenden Betriebs- und Verwaltungsgeschäfte der Unternehmungen nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden können. Doch dürfen bezüglich der Bediensteten die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gemeinderates nach § 46 Abs. 1 Z 4, des Stadtsenates nach § 47 Abs. 3 Z 1 bis 4, des (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) nach § 49 Abs. 4 und 5 und des Magistrates nach § 51 Abs. 3 Z 1 lit. e nicht verändert werden; davon ausgenommen sind die Bestimmungen hinsichtlich der Aufnahme und Kündigung bzw. Entlassung von Vertragsbediensteten und Aushilfskräften. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) In den Organisationsstatuten sind nach Maßgabe des Unternehmenszweckes gemäß § 61 Abs. 1, 2 und 4 jedenfalls vorzubehalten:

1.

dem Gemeinderat:

a)

die Errichtung, Auflassung und jede wesentliche Änderung des Umfanges der Unternehmungen;

b)

die Genehmigung des Wirtschaftsplanes, des Investitionsprogrammes und der Jahresrechnungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen);

c)

die Verwendung der Jahresüberschüsse, die Dotation der Rücklagen sowie Maßnahmen zur Bedeckung der Verluste;

d)

der Abschluß von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen;

e)

der Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung beweglicher und unbeweglicher Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte, die einen in den Organisationsstatuten festgelegten Kaufpreis (Tauschwert) übersteigen;

2.

dem Stadtsenat (Verwaltungsausschuß):

a)

die Aufsicht über die Vermögensverwaltung und über die Geschäftsführung;

b)

der Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung beweglicher und unbeweglicher Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte, die einen in den Organisationsstatuten festgelegten Kaufpreis (Tauschwert) übersteigen;

3.

dem Magistrat:

alle Angelegenheiten im Rahmen des inneren Dienstbetriebes.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten