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(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Antragsteller bis 17.00 Uhr des drittenzweiten Tages nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der GemeindewahlbehördeStadt eine Beschwerde einbringen; die Gemeindewahlbehörde§ 28 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Stadt hat die Beschwerde unverzüglich auf die schnellstmöglicheschnellste Art an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Die schriftliche Beschwerde kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder technisch möglichen Weise eingebracht werden. § 28 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen einer Woche nach ihrem Einlangen bei der GemeindewahlbehördeStadt ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Das§ 30 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. § 30 Abs. 1 dritter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeindewahlbehörde das Landesverwaltungsgericht hat die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nach dem Eintritt der Rechtskraft der Stadt zur Kenntnis zu bringentritt.
(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Antragsteller bis 17.00 Uhr des drittenzweiten Tages nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der GemeindewahlbehördeStadt eine Beschwerde einbringen; die Gemeindewahlbehörde§ 28 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Stadt hat die Beschwerde unverzüglich auf die schnellstmöglicheschnellste Art an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Die schriftliche Beschwerde kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder technisch möglichen Weise eingebracht werden. § 28 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen einer Woche nach ihrem Einlangen bei der GemeindewahlbehördeStadt ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Das§ 30 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. § 30 Abs. 1 dritter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeindewahlbehörde das Landesverwaltungsgericht hat die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nach dem Eintritt der Rechtskraft der Stadt zur Kenntnis zu bringentritt.