§ 57b Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
Die auf Grund ihres Dienstverhältnisses neben ihrer übrigen Tätigkeit auch mit Viehpflege, Melkung oder mit regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigten Dienstnehmer haben diese Arbeiten und die üblichen Früh- und Abendarbeiten auch über die wöchentliche Normalarbeitszeit (§§ 56 § 57b bis 57a) hinaus bis zu einem Ausmaß von sechs Stunden wöchentlich zu verrichtenWr. Hiefür gebührt ihnen ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb eines MonatesLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Über dieses Ausmaß hinaus geleistete Arbeiten unterliegen dem § 58.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
Die auf Grund ihres Dienstverhältnisses neben ihrer übrigen Tätigkeit auch mit Viehpflege, Melkung oder mit regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigten Dienstnehmer haben diese Arbeiten und die üblichen Früh- und Abendarbeiten auch über die wöchentliche Normalarbeitszeit (§§ 56 § 57b bis 57a) hinaus bis zu einem Ausmaß von sechs Stunden wöchentlich zu verrichtenWr. Hiefür gebührt ihnen ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb eines MonatesLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Über dieses Ausmaß hinaus geleistete Arbeiten unterliegen dem § 58.

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