§ 3 Bgld. SF Fonds

Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2018 bis 31.12.9999

Fonds im Sinne dieses Gesetzes sind durch Willenserklärung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder wohltätigermildtätiger Zwecke (§ 2 Abs. 2 und 3) dienen.

Stand vor dem 14.06.2018

In Kraft vom 27.06.1995 bis 14.06.2018

Fonds im Sinne dieses Gesetzes sind durch Willenserklärung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder wohltätigermildtätiger Zwecke (§ 2 Abs. 2 und 3) dienen.

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