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(1) Die Errichtung einer Stiftung ist zulässig, wenn
1. | die Stiftungserklärung dem § 6 entspricht; | |||||||||
2. | der Stiftungszweck gemeinnützig oder | |||||||||
a) | bei Stiftungen: | |||||||||
das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks hinreichend ist; | ||||||||||
b) | bei Fonds: | |||||||||
das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszwecks hinreichend ist. |
(2) Das Stiftungsvermögen ist insbesondere dann nicht hinreichend, wenn die Erträgnisse voraussichtlich auf längere Sicht oder dauernd nur die Erhaltung von Liegenschaften ermöglichen, ohne daß diese der unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.
(3) Das Fondsvermögen ist dann hinreichend, wenn das gewidmete Fondsvermögen zum Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszwecks erwarten läßt.
(1) Die Errichtung einer Stiftung ist zulässig, wenn
1. | die Stiftungserklärung dem § 6 entspricht; | |||||||||
2. | der Stiftungszweck gemeinnützig oder | |||||||||
a) | bei Stiftungen: | |||||||||
das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks hinreichend ist; | ||||||||||
b) | bei Fonds: | |||||||||
das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszwecks hinreichend ist. |
(2) Das Stiftungsvermögen ist insbesondere dann nicht hinreichend, wenn die Erträgnisse voraussichtlich auf längere Sicht oder dauernd nur die Erhaltung von Liegenschaften ermöglichen, ohne daß diese der unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.
(3) Das Fondsvermögen ist dann hinreichend, wenn das gewidmete Fondsvermögen zum Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszwecks erwarten läßt.