§ 57c Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen§ 57c Wr. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf

1.

innerhalb des Schichtturnusses oder

2.

bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 56a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes

im Durchschnitt die nach § 56 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.

(2) Für Betriebe gemäß § 5 Abs. 4 kann der Kollektivvertrag eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen§ 57c Wr. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf

1.

innerhalb des Schichtturnusses oder

2.

bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 56a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes

im Durchschnitt die nach § 56 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.

(2) Für Betriebe gemäß § 5 Abs. 4 kann der Kollektivvertrag eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

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