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(2) Die Koppelung ist von den Wählergruppen spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, schriftlich bei der Hauptwahlbehörde zu erklären. Die Koppelungserklärung muss jeweils von mehr als der Hälfte der Wahlwerber der einzelnen zu koppelnden Wahlvorschläge unterfertigt sein.
(3) Die Koppelungserklärung wird gegenstandslos, wenn eine Wählergruppe der gekoppelten Wahlvorschläge die Auflösung der Koppelung bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, schriftlich bei der Hauptwahlbehörde erklärt. Die Auflösungserklärung muss von mehr als der Hälfte der Wahlwerber dieser Wählergruppe unterfertigt sein. Sind mehr als zwei Wahlvorschläge miteinander gekoppelt, so bewirkt die Auflösung der Koppelung auch nur mit einem der gekoppelten Wahlvorschläge auch die Auflösung der Koppelung mit den übrigen gekoppelten Wahlvorschlägen.
(4) Soweit in den §§ 15, 17 Abs. 1, 27 Abs. 3, 41 Abs. 2, 46 Abs. 5, 74 zweiter Satz, 78 Abs. 7, 81 Abs. 4 zweiter Satz, 85 Abs. 6 zweiter Satz und 86 Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Wählergruppen der miteinander gekoppelten Wahlvorschläge als eine Wählergruppe bzw. Gemeinderatspartei. Koppelungen bleiben während der gesamten Funktionsperiode des Gemeinderates aufrecht.
(2) Die Koppelung ist von den Wählergruppen spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, schriftlich bei der Hauptwahlbehörde zu erklären. Die Koppelungserklärung muss jeweils von mehr als der Hälfte der Wahlwerber der einzelnen zu koppelnden Wahlvorschläge unterfertigt sein.
(3) Die Koppelungserklärung wird gegenstandslos, wenn eine Wählergruppe der gekoppelten Wahlvorschläge die Auflösung der Koppelung bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, schriftlich bei der Hauptwahlbehörde erklärt. Die Auflösungserklärung muss von mehr als der Hälfte der Wahlwerber dieser Wählergruppe unterfertigt sein. Sind mehr als zwei Wahlvorschläge miteinander gekoppelt, so bewirkt die Auflösung der Koppelung auch nur mit einem der gekoppelten Wahlvorschläge auch die Auflösung der Koppelung mit den übrigen gekoppelten Wahlvorschlägen.
(4) Soweit in den §§ 15, 17 Abs. 1, 27 Abs. 3, 41 Abs. 2, 46 Abs. 5, 74 zweiter Satz, 78 Abs. 7, 81 Abs. 4 zweiter Satz, 85 Abs. 6 zweiter Satz und 86 Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Wählergruppen der miteinander gekoppelten Wahlvorschläge als eine Wählergruppe bzw. Gemeinderatspartei. Koppelungen bleiben während der gesamten Funktionsperiode des Gemeinderates aufrecht.