§ 59 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Dem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens elf Stunden innerhalb 24 Stunden.

(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.

(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im § 58 Abs. 5 § 59 angeführten Gründen verkürzt werdenWr. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden drei Tage ihren Ausgleich zu findenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Dem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens elf Stunden innerhalb 24 Stunden.

(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.

(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im § 58 Abs. 5 § 59 angeführten Gründen verkürzt werdenWr. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden drei Tage ihren Ausgleich zu findenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

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