§ 43 IWO 2011

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Hauptwahlbehörde hat die bei ihr rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters unverzüglich zu überprüfen, ob sie dem § 36 bzw. dem § 41 entsprechen und ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Die Hauptwahlbehörde hat weiters die bei ihr rechtzeitig eingelangten Koppelungserklärungen unverzüglich zu überprüfen, ob sie dem § 38 entsprechen. Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 7 Abs. 3 und 4) eine nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 148/2021, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Stellt die Hauptwahlbehörde bei einem Wahlvorschlag oder bei einer Koppelungserklärung Mängel fest, so hat sie den Zustellungsbevollmächtigten aufzufordern, die Mängel bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, zu beheben.Die Hauptwahlbehörde hat die bei ihr rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters unverzüglich zu überprüfen, ob sie dem Paragraph 36, bzw. dem Paragraph 41, entsprechen und ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Die Hauptwahlbehörde hat weiters die bei ihr rechtzeitig eingelangten Koppelungserklärungen unverzüglich zu überprüfen, ob sie dem Paragraph 38, entsprechen. Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (Paragraph 7, Absatz 3 und 4) eine nach Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Stellt die Hauptwahlbehörde bei einem Wahlvorschlag oder bei einer Koppelungserklärung Mängel fest, so hat sie den Zustellungsbevollmächtigten aufzufordern, die Mängel bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, zu beheben.
  2. (2)Absatz 2Behebbare Mängel nach Abs. 1 sindBehebbare Mängel nach Absatz eins, sind
    1. a)Litera adas Fehlen einer dem § 36 Abs. 3 lit. a entsprechenden Kurzbezeichnung,das Fehlen einer dem Paragraph 36, Absatz 3, Litera a, entsprechenden Kurzbezeichnung,
    2. b)Litera bdas Fehlen von Unterstützungserklärungen nach § 36 Abs. 4 oder von Unterschriften nach § 41 Abs. 4,das Fehlen von Unterstützungserklärungen nach Paragraph 36, Absatz 4, oder von Unterschriften nach Paragraph 41, Absatz 4,,
    3. c)Litera cdas Fehlen von Zustimmungserklärungen nach den §§ 36 Abs. 7 und 41 Abs. 5,das Fehlen von Zustimmungserklärungen nach den Paragraphen 36, Absatz 7 und 41 Absatz 5,,
    4. d)Litera dbei Unionsbürgern als Wahlwerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben, das Fehlen oder die Unvollständigkeit der Erklärung nach § 36 Abs. 8,bei Unionsbürgern als Wahlwerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben, das Fehlen oder die Unvollständigkeit der Erklärung nach Paragraph 36, Absatz 8,,
    5. e)Litera edas Fehlen von Unterschriften nach § 38 Abs. 2,das Fehlen von Unterschriften nach Paragraph 38, Absatz 2,,
    6. f)Litera fdie Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben nach den §§ 36 Abs. 3 lit. b und 41 Abs. 3 lit. b.die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben nach den Paragraphen 36, Absatz 3, Litera b und 41 Absatz 3, Litera b,
  3. (3)Absatz 3Ein Wahlwerber, der auf mehreren Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters enthalten ist, ist von der Hauptwahlbehörde aufzufordern, sich schriftlich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Entscheidet sich der Wahlwerber bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt nicht, so wird er nur auf dem als ersten bei der Wahlbehörde eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters belassen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los. Die Unterfertigungen des Wahlwerbers nach diesem Gesetz gelten nur hinsichtlich jenes Wahlvorschlages als erfolgt, auf dem er belassen wird.Ein Wahlwerber, der auf mehreren Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters enthalten ist, ist von der Hauptwahlbehörde aufzufordern, sich schriftlich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Entscheidet sich der Wahlwerber bis zu dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt nicht, so wird er nur auf dem als ersten bei der Wahlbehörde eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters belassen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los. Die Unterfertigungen des Wahlwerbers nach diesem Gesetz gelten nur hinsichtlich jenes Wahlvorschlages als erfolgt, auf dem er belassen wird.
  4. (4)Absatz 4Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates nach § 36 Abs. 4 unterstützt, so ist seine Unterstützung nur für den als ersten eingebrachten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los.Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates nach Paragraph 36, Absatz 4, unterstützt, so ist seine Unterstützung nur für den als ersten eingebrachten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los.

(1) Die Hauptwahlbehörde hat die bei ihr rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters unverzüglich zu überprüfen, ob sie dem § 36 bzw. dem § 41 entsprechen und ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Die Hauptwahlbehörde hat weiters die bei ihr rechtzeitig eingelangten Koppelungserklärungen unverzüglich zu überprüfen, ob sie dem § 38 entsprechen. Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 7 Abs. 3 und 4) eine nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.. Stellt die Hauptwahlbehörde bei einem Wahlvorschlag oder bei einer Koppelungserklärung Mängel fest, so hat sie den Zustellungsbevollmächtigten aufzufordern, die Mängel bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, zu beheben.

(2) Behebbare Mängel nach Abs. 1 sind

a)

das Fehlen von Unterstützungserklärungen nach § 36 Abs. 4 oder von Unterschriften nach § 41 Abs. 4,

b)

das Fehlen von Zustimmungserklärungen nach den §§ 36 Abs. 7 und 41 Abs. 5,

c)

bei Unionsbürgern als Wahlwerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben, das Fehlen oder die Unvollständigkeit der Erklärung nach § 36 Abs. 8,

d)

das Fehlen von Unterschriften nach § 38 Abs. 2,

e)

die Unvollständigkeit der Angaben nach den §§ 36 Abs. 3 lit. b und 41 Abs. 3 lit. b.

(3) Ein Wahlwerber, der auf mehreren Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters enthalten ist, ist von der Hauptwahlbehörde aufzufordern, sich schriftlich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Entscheidet sich der Wahlwerber bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt nicht, so wird er nur auf dem als ersten bei der Wahlbehörde eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters belassen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los. Die Unterfertigungen des Wahlwerbers nach diesem Gesetz gelten nur hinsichtlich jenes Wahlvorschlages als erfolgt, auf dem er belassen wird.

(4) Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates nach § 36 Abs. 4 unterstützt, so ist seine Unterstützung nur für den als ersten eingebrachten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los.

Stand vor dem 16.11.2023

In Kraft vom 10.06.2023 bis 16.11.2023
  1. (1)Absatz einsDie Hauptwahlbehörde hat die bei ihr rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters unverzüglich zu überprüfen, ob sie dem § 36 bzw. dem § 41 entsprechen und ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Die Hauptwahlbehörde hat weiters die bei ihr rechtzeitig eingelangten Koppelungserklärungen unverzüglich zu überprüfen, ob sie dem § 38 entsprechen. Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 7 Abs. 3 und 4) eine nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 148/2021, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Stellt die Hauptwahlbehörde bei einem Wahlvorschlag oder bei einer Koppelungserklärung Mängel fest, so hat sie den Zustellungsbevollmächtigten aufzufordern, die Mängel bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, zu beheben.Die Hauptwahlbehörde hat die bei ihr rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters unverzüglich zu überprüfen, ob sie dem Paragraph 36, bzw. dem Paragraph 41, entsprechen und ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Die Hauptwahlbehörde hat weiters die bei ihr rechtzeitig eingelangten Koppelungserklärungen unverzüglich zu überprüfen, ob sie dem Paragraph 38, entsprechen. Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (Paragraph 7, Absatz 3 und 4) eine nach Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Stellt die Hauptwahlbehörde bei einem Wahlvorschlag oder bei einer Koppelungserklärung Mängel fest, so hat sie den Zustellungsbevollmächtigten aufzufordern, die Mängel bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, zu beheben.
  2. (2)Absatz 2Behebbare Mängel nach Abs. 1 sindBehebbare Mängel nach Absatz eins, sind
    1. a)Litera adas Fehlen einer dem § 36 Abs. 3 lit. a entsprechenden Kurzbezeichnung,das Fehlen einer dem Paragraph 36, Absatz 3, Litera a, entsprechenden Kurzbezeichnung,
    2. b)Litera bdas Fehlen von Unterstützungserklärungen nach § 36 Abs. 4 oder von Unterschriften nach § 41 Abs. 4,das Fehlen von Unterstützungserklärungen nach Paragraph 36, Absatz 4, oder von Unterschriften nach Paragraph 41, Absatz 4,,
    3. c)Litera cdas Fehlen von Zustimmungserklärungen nach den §§ 36 Abs. 7 und 41 Abs. 5,das Fehlen von Zustimmungserklärungen nach den Paragraphen 36, Absatz 7 und 41 Absatz 5,,
    4. d)Litera dbei Unionsbürgern als Wahlwerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben, das Fehlen oder die Unvollständigkeit der Erklärung nach § 36 Abs. 8,bei Unionsbürgern als Wahlwerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben, das Fehlen oder die Unvollständigkeit der Erklärung nach Paragraph 36, Absatz 8,,
    5. e)Litera edas Fehlen von Unterschriften nach § 38 Abs. 2,das Fehlen von Unterschriften nach Paragraph 38, Absatz 2,,
    6. f)Litera fdie Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben nach den §§ 36 Abs. 3 lit. b und 41 Abs. 3 lit. b.die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben nach den Paragraphen 36, Absatz 3, Litera b und 41 Absatz 3, Litera b,
  3. (3)Absatz 3Ein Wahlwerber, der auf mehreren Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters enthalten ist, ist von der Hauptwahlbehörde aufzufordern, sich schriftlich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Entscheidet sich der Wahlwerber bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt nicht, so wird er nur auf dem als ersten bei der Wahlbehörde eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters belassen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los. Die Unterfertigungen des Wahlwerbers nach diesem Gesetz gelten nur hinsichtlich jenes Wahlvorschlages als erfolgt, auf dem er belassen wird.Ein Wahlwerber, der auf mehreren Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters enthalten ist, ist von der Hauptwahlbehörde aufzufordern, sich schriftlich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Entscheidet sich der Wahlwerber bis zu dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt nicht, so wird er nur auf dem als ersten bei der Wahlbehörde eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters belassen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los. Die Unterfertigungen des Wahlwerbers nach diesem Gesetz gelten nur hinsichtlich jenes Wahlvorschlages als erfolgt, auf dem er belassen wird.
  4. (4)Absatz 4Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates nach § 36 Abs. 4 unterstützt, so ist seine Unterstützung nur für den als ersten eingebrachten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los.Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates nach Paragraph 36, Absatz 4, unterstützt, so ist seine Unterstützung nur für den als ersten eingebrachten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los.

(1) Die Hauptwahlbehörde hat die bei ihr rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters unverzüglich zu überprüfen, ob sie dem § 36 bzw. dem § 41 entsprechen und ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Die Hauptwahlbehörde hat weiters die bei ihr rechtzeitig eingelangten Koppelungserklärungen unverzüglich zu überprüfen, ob sie dem § 38 entsprechen. Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 7 Abs. 3 und 4) eine nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.. Stellt die Hauptwahlbehörde bei einem Wahlvorschlag oder bei einer Koppelungserklärung Mängel fest, so hat sie den Zustellungsbevollmächtigten aufzufordern, die Mängel bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, zu beheben.

(2) Behebbare Mängel nach Abs. 1 sind

a)

das Fehlen von Unterstützungserklärungen nach § 36 Abs. 4 oder von Unterschriften nach § 41 Abs. 4,

b)

das Fehlen von Zustimmungserklärungen nach den §§ 36 Abs. 7 und 41 Abs. 5,

c)

bei Unionsbürgern als Wahlwerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben, das Fehlen oder die Unvollständigkeit der Erklärung nach § 36 Abs. 8,

d)

das Fehlen von Unterschriften nach § 38 Abs. 2,

e)

die Unvollständigkeit der Angaben nach den §§ 36 Abs. 3 lit. b und 41 Abs. 3 lit. b.

(3) Ein Wahlwerber, der auf mehreren Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters enthalten ist, ist von der Hauptwahlbehörde aufzufordern, sich schriftlich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Entscheidet sich der Wahlwerber bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt nicht, so wird er nur auf dem als ersten bei der Wahlbehörde eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters belassen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los. Die Unterfertigungen des Wahlwerbers nach diesem Gesetz gelten nur hinsichtlich jenes Wahlvorschlages als erfolgt, auf dem er belassen wird.

(4) Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates nach § 36 Abs. 4 unterstützt, so ist seine Unterstützung nur für den als ersten eingebrachten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los.

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