§ 44 IWO 2011 Endgültige Prüfung der Wahlvorschläge

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Am 18. Tag vor dem Wahltag hat die Hauptwahlbehörde endgültig über die Zulässigkeit und die Reihung der bei ihr eingebrachten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters und über die Gültigkeit der Koppelungserklärungen zu entscheiden. Ist ein Beisitzer der Hauptwahlbehörde Zustellungsbevollmächtigter oder Wahlwerber einer Wählergruppe, so bleibt sein Stimmrecht auch bei der Entscheidung über den eigenen Wahlvorschlag unberührt. Dies gilt auch für den Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde, der Zustellungsbevollmächtigter oder Wahlwerber einer Wählergruppe ist, hinsichtlich seines Rechtes nach § 21 Abs. 2 dritter Satz.

(2) Die Hauptwahlbehörde hat in der Niederschrift über diese Sitzung die Entscheidungen nach Abs. 1 mit ihren Gründen und das Abstimmungsverhältnis festzuhalten.

(3) Ist zum Zeitpunkt der Mitteilung des Todes eines Wahlwerbers nach § 42 Abs. 3 die endgültige Prüfung der Wahlvorschläge noch nicht erfolgt, so ist diese erst am 18. Tag vor dem neuen Wahltag durchzuführen. Ist sie hingegen bereits erfolgt, so findet spätestens am 18. Tag vor dem neuen Wahltag nur mehr die endgültige Prüfung des Wahlvorschlages für die Wahl des Bürgermeisters bzw. des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates jener Wählergruppe statt, deren Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters gestorben ist.

  1. (1)Absatz einsAm 18. Tag vor dem Wahltag hat die Hauptwahlbehörde endgültig über die Zulässigkeit und die Reihung der bei ihr eingebrachten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters zu entscheiden. Ist ein Beisitzer der Hauptwahlbehörde Zustellungsbevollmächtigter oder Wahlwerber einer Wählergruppe, so bleibt sein Stimmrecht auch bei der Entscheidung über den eigenen Wahlvorschlag unberührt. Dies gilt auch für den Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde, der Zustellungsbevollmächtigter oder Wahlwerber einer Wählergruppe ist, hinsichtlich seines Rechtes nach § 21 Abs. 2 dritter Satz.Am 18. Tag vor dem Wahltag hat die Hauptwahlbehörde endgültig über die Zulässigkeit und die Reihung der bei ihr eingebrachten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters zu entscheiden. Ist ein Beisitzer der Hauptwahlbehörde Zustellungsbevollmächtigter oder Wahlwerber einer Wählergruppe, so bleibt sein Stimmrecht auch bei der Entscheidung über den eigenen Wahlvorschlag unberührt. Dies gilt auch für den Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde, der Zustellungsbevollmächtigter oder Wahlwerber einer Wählergruppe ist, hinsichtlich seines Rechtes nach Paragraph 21, Absatz 2, dritter Satz.
  2. (2)Absatz 2Die Hauptwahlbehörde hat in der Niederschrift über diese Sitzung die Entscheidungen nach Abs. 1 mit ihren Gründen und das Abstimmungsverhältnis festzuhalten.Die Hauptwahlbehörde hat in der Niederschrift über diese Sitzung die Entscheidungen nach Absatz eins, mit ihren Gründen und das Abstimmungsverhältnis festzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Ist zum Zeitpunkt der Mitteilung des Todes eines Wahlwerbers nach § 42 Abs. 3 die endgültige Prüfung der Wahlvorschläge noch nicht erfolgt, so ist diese erst am 18. Tag vor dem neuen Wahltag durchzuführen. Ist sie hingegen bereits erfolgt, so findet spätestens am 18. Tag vor dem neuen Wahltag nur mehr die endgültige Prüfung des Wahlvorschlages für die Wahl des Bürgermeisters bzw. des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates jener Wählergruppe statt, deren Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters gestorben ist.Ist zum Zeitpunkt der Mitteilung des Todes eines Wahlwerbers nach Paragraph 42, Absatz 3, die endgültige Prüfung der Wahlvorschläge noch nicht erfolgt, so ist diese erst am 18. Tag vor dem neuen Wahltag durchzuführen. Ist sie hingegen bereits erfolgt, so findet spätestens am 18. Tag vor dem neuen Wahltag nur mehr die endgültige Prüfung des Wahlvorschlages für die Wahl des Bürgermeisters bzw. des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates jener Wählergruppe statt, deren Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters gestorben ist.

Stand vor dem 16.11.2023

In Kraft vom 23.08.2017 bis 16.11.2023
(1) Am 18. Tag vor dem Wahltag hat die Hauptwahlbehörde endgültig über die Zulässigkeit und die Reihung der bei ihr eingebrachten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters und über die Gültigkeit der Koppelungserklärungen zu entscheiden. Ist ein Beisitzer der Hauptwahlbehörde Zustellungsbevollmächtigter oder Wahlwerber einer Wählergruppe, so bleibt sein Stimmrecht auch bei der Entscheidung über den eigenen Wahlvorschlag unberührt. Dies gilt auch für den Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde, der Zustellungsbevollmächtigter oder Wahlwerber einer Wählergruppe ist, hinsichtlich seines Rechtes nach § 21 Abs. 2 dritter Satz.

(2) Die Hauptwahlbehörde hat in der Niederschrift über diese Sitzung die Entscheidungen nach Abs. 1 mit ihren Gründen und das Abstimmungsverhältnis festzuhalten.

(3) Ist zum Zeitpunkt der Mitteilung des Todes eines Wahlwerbers nach § 42 Abs. 3 die endgültige Prüfung der Wahlvorschläge noch nicht erfolgt, so ist diese erst am 18. Tag vor dem neuen Wahltag durchzuführen. Ist sie hingegen bereits erfolgt, so findet spätestens am 18. Tag vor dem neuen Wahltag nur mehr die endgültige Prüfung des Wahlvorschlages für die Wahl des Bürgermeisters bzw. des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates jener Wählergruppe statt, deren Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters gestorben ist.

  1. (1)Absatz einsAm 18. Tag vor dem Wahltag hat die Hauptwahlbehörde endgültig über die Zulässigkeit und die Reihung der bei ihr eingebrachten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters zu entscheiden. Ist ein Beisitzer der Hauptwahlbehörde Zustellungsbevollmächtigter oder Wahlwerber einer Wählergruppe, so bleibt sein Stimmrecht auch bei der Entscheidung über den eigenen Wahlvorschlag unberührt. Dies gilt auch für den Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde, der Zustellungsbevollmächtigter oder Wahlwerber einer Wählergruppe ist, hinsichtlich seines Rechtes nach § 21 Abs. 2 dritter Satz.Am 18. Tag vor dem Wahltag hat die Hauptwahlbehörde endgültig über die Zulässigkeit und die Reihung der bei ihr eingebrachten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters zu entscheiden. Ist ein Beisitzer der Hauptwahlbehörde Zustellungsbevollmächtigter oder Wahlwerber einer Wählergruppe, so bleibt sein Stimmrecht auch bei der Entscheidung über den eigenen Wahlvorschlag unberührt. Dies gilt auch für den Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde, der Zustellungsbevollmächtigter oder Wahlwerber einer Wählergruppe ist, hinsichtlich seines Rechtes nach Paragraph 21, Absatz 2, dritter Satz.
  2. (2)Absatz 2Die Hauptwahlbehörde hat in der Niederschrift über diese Sitzung die Entscheidungen nach Abs. 1 mit ihren Gründen und das Abstimmungsverhältnis festzuhalten.Die Hauptwahlbehörde hat in der Niederschrift über diese Sitzung die Entscheidungen nach Absatz eins, mit ihren Gründen und das Abstimmungsverhältnis festzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Ist zum Zeitpunkt der Mitteilung des Todes eines Wahlwerbers nach § 42 Abs. 3 die endgültige Prüfung der Wahlvorschläge noch nicht erfolgt, so ist diese erst am 18. Tag vor dem neuen Wahltag durchzuführen. Ist sie hingegen bereits erfolgt, so findet spätestens am 18. Tag vor dem neuen Wahltag nur mehr die endgültige Prüfung des Wahlvorschlages für die Wahl des Bürgermeisters bzw. des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates jener Wählergruppe statt, deren Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters gestorben ist.Ist zum Zeitpunkt der Mitteilung des Todes eines Wahlwerbers nach Paragraph 42, Absatz 3, die endgültige Prüfung der Wahlvorschläge noch nicht erfolgt, so ist diese erst am 18. Tag vor dem neuen Wahltag durchzuführen. Ist sie hingegen bereits erfolgt, so findet spätestens am 18. Tag vor dem neuen Wahltag nur mehr die endgültige Prüfung des Wahlvorschlages für die Wahl des Bürgermeisters bzw. des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates jener Wählergruppe statt, deren Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters gestorben ist.

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