§ 3 Bgld. LDHG

Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Dem Kollegium des Landesschulrates obliegt

a) die Erstattung von Vorschlägen zur Ernennung gemäß § 6 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 hinsichtlich der Landeslehrer für Berufsschulen;
b) (Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2013)
c) die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für die Verleihung von Leiterinnen- und Leiterstellen gemäß § 26 Abs. 5 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 mit den damit verbundenen Ernennungen auf eine andere Planstelle gemäß § 8 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
d) die Erstattung von Vorschlägen betreffend neuerliche Ausschreibung von Leiterinnen- und Leiterstellen an Berufsschulen gemäß § 26 Abs. 6 letzter Satz Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
e) die Stellungnahme zur Bewilligung des Diensttausches zwischen Inhabern schulfester Stellen an Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen und an Berufsschulen gemäß § 20 Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984;
f) die Versetzung von Inhabern schulfester Stellen;
g) die Erstattung von Vorschlägen für die Betrauung mit der Leitung einer Berufsschule gemäß § 27 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
h) die Erstattung von Vorschlägen zur Bestellung eines Stellvertreters des Leiters einer Berufsschule gemäß § 52 Abs. 11 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, ausgenommen im Falle der Errichtung einer Berufsschule;
i) die Kündigung provisorischer Dienstverhältnisse gemäß § 9 Abs. 4 Z 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
j) die Antragstellung betreffend Verleihung von Amtstiteln gemäß § 55 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, Berufstiteln und Ehrenzeichen für Landeslehrer für Berufsschulen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 44/2018)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
Dem Kollegium des Landesschulrates obliegt

a) die Erstattung von Vorschlägen zur Ernennung gemäß § 6 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 hinsichtlich der Landeslehrer für Berufsschulen;
b) (Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2013)
c) die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für die Verleihung von Leiterinnen- und Leiterstellen gemäß § 26 Abs. 5 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 mit den damit verbundenen Ernennungen auf eine andere Planstelle gemäß § 8 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
d) die Erstattung von Vorschlägen betreffend neuerliche Ausschreibung von Leiterinnen- und Leiterstellen an Berufsschulen gemäß § 26 Abs. 6 letzter Satz Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
e) die Stellungnahme zur Bewilligung des Diensttausches zwischen Inhabern schulfester Stellen an Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen und an Berufsschulen gemäß § 20 Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984;
f) die Versetzung von Inhabern schulfester Stellen;
g) die Erstattung von Vorschlägen für die Betrauung mit der Leitung einer Berufsschule gemäß § 27 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
h) die Erstattung von Vorschlägen zur Bestellung eines Stellvertreters des Leiters einer Berufsschule gemäß § 52 Abs. 11 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, ausgenommen im Falle der Errichtung einer Berufsschule;
i) die Kündigung provisorischer Dienstverhältnisse gemäß § 9 Abs. 4 Z 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
j) die Antragstellung betreffend Verleihung von Amtstiteln gemäß § 55 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, Berufstiteln und Ehrenzeichen für Landeslehrer für Berufsschulen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 44/2018)

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