§ 45 IWO 2011 Entscheidung über die Wahlvorschläge

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die

a)

verspätet eingebracht wurden,

b)

keine dem § 36 Abs. 3 lit. a entsprechende Bezeichnung und Kurzbezeichnung enthalten,

c)

nicht die Mindestanzahl an Wahlwerbern nach § 36 Abs. 3 lit. b enthalten,

d)

nicht nach § 36 Abs. 4 ausreichend unterstützt sind.

(2) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters, wenn

a)

der Wahlvorschlag nicht gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde; dies gilt nicht im Fall des § 80 Abs. 4 lit. a und in jenen Fällen des § 80 Abs. 4 lit. b, in denen der Bürgermeister vom Volk gewählt wird,

b)

der vorgeschlagene Wahlwerber nicht nach § 6 Abs. 2 wählbar ist, im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags die Voraussetzung nach § 41 Abs. 2 dritter Satz nicht erfüllt oder im Fall des § 80 Abs. 4 lit. b im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags nicht Mitglied einer Gemeinderatspartei ist, auf die zumindest eine Stelle im Stadtsenat entfällt,

c)

die Wählergruppe einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht hat, der nach Abs. 1 zurückzuweisen ist,

d)

im Wahlvorschlag die Bezeichnung der Wählergruppe nach § 41 Abs. 3 lit. a fehlt,

e)

der Wahlvorschlag die Angaben nach § 41 Abs. 3 lit. b nicht enthält,

f)

der Wahlvorschlag nicht von der Mindestanzahl an Wahlwerbern nach § 41 Abs. 4 unterfertigt ist,

g)

die Zustimmungserklärung nach § 41 Abs. 5 fehlt,

h)

im Fall des § 42 Abs. 2 oder 3 kein anderer Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters namhaft gemacht wurde.

(3) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, soweit

a)

in der Wahlwerberliste nicht wählbare Personen enthalten sind,

b)

von Wahlwerbern die schriftliche Zustimmungserklärung nach § 36 Abs. 7 nicht vorliegt,

c)

von Unionsbürgern als Wahlwerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben, eine Erklärung nach § 36 Abs. 8 nicht oder nur unvollständig vorliegt,

d)

der Wahlvorschlag die Angaben der Wahlwerber nach § 36 Abs. 3 lit. b oder eine klare Reihung der Wahlwerber nicht enthält,

e)

der Wahlvorschlag Wahlwerber über die nach § 36 Abs. 3 lit. b höchstzulässige Anzahl hinaus enthält.

(4) In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.

(5) Änderungen von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind zurückzuweisen, wenn sie nicht dem § 40 entsprechen.

(6) Koppelungserklärungen sind zurückzuweisen, wenn sie nicht von der nach § 38 Abs. 2 erforderlichen Anzahl an Wahlwerbern unterfertigt sind.

(7) Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 6 sind dem Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe unter Angabe des Grundes schriftlich bekannt zu geben.

  1. (1)Absatz einsZurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die
    1. a)Litera averspätet eingebracht wurden,
    2. b)Litera bkeine dem § 36 Abs. 3 lit. a entsprechende Bezeichnung und Kurzbezeichnung enthalten,keine dem Paragraph 36, Absatz 3, Litera a, entsprechende Bezeichnung und Kurzbezeichnung enthalten,
    3. c)Litera cnicht die Mindestanzahl an Wahlwerbern nach § 36 Abs. 3 lit. b enthalten,nicht die Mindestanzahl an Wahlwerbern nach Paragraph 36, Absatz 3, Litera b, enthalten,
    4. d)Litera dnicht nach § 36 Abs. 4 ausreichend unterstützt sind.nicht nach Paragraph 36, Absatz 4, ausreichend unterstützt sind.
  2. (2)Absatz 2Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters, wenn
    1. a)Litera ader Wahlvorschlag nicht gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde; dies gilt nicht im Fall des § 80 Abs. 4 lit. a und in jenen Fällen des § 80 Abs. 4 lit. b, in denen der Bürgermeister vom Volk gewählt wird,der Wahlvorschlag nicht gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde; dies gilt nicht im Fall des Paragraph 80, Absatz 4, Litera a und in jenen Fällen des Paragraph 80, Absatz 4, Litera b,, in denen der Bürgermeister vom Volk gewählt wird,
    2. b)Litera bder vorgeschlagene Wahlwerber nicht nach § 6 Abs. 2 wählbar ist, im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags die Voraussetzung nach § 41 Abs. 2 dritter Satz nicht erfüllt oder im Fall des § 80 Abs. 4 lit. b im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags nicht Mitglied einer Gemeinderatspartei ist, auf die zumindest eine Stelle im Stadtsenat entfällt,der vorgeschlagene Wahlwerber nicht nach Paragraph 6, Absatz 2, wählbar ist, im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags die Voraussetzung nach Paragraph 41, Absatz 2, dritter Satz nicht erfüllt oder im Fall des Paragraph 80, Absatz 4, Litera b, im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags nicht Mitglied einer Gemeinderatspartei ist, auf die zumindest eine Stelle im Stadtsenat entfällt,
    3. c)Litera cdie Wählergruppe einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht hat, der nach Abs. 1 zurückzuweisen ist,die Wählergruppe einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht hat, der nach Absatz eins, zurückzuweisen ist,
    4. d)Litera dim Wahlvorschlag die Bezeichnung der Wählergruppe nach § 41 Abs. 3 lit. a fehlt,im Wahlvorschlag die Bezeichnung der Wählergruppe nach Paragraph 41, Absatz 3, Litera a, fehlt,
    5. e)Litera eder Wahlvorschlag die Angaben nach § 41 Abs. 3 lit. b nicht enthält,der Wahlvorschlag die Angaben nach Paragraph 41, Absatz 3, Litera b, nicht enthält,
    6. f)Litera fder Wahlvorschlag nicht von der Mindestanzahl an Wahlwerbern nach § 41 Abs. 4 unterfertigt ist,der Wahlvorschlag nicht von der Mindestanzahl an Wahlwerbern nach Paragraph 41, Absatz 4, unterfertigt ist,
    7. g)Litera gdie Zustimmungserklärung nach § 41 Abs. 5 fehlt,die Zustimmungserklärung nach Paragraph 41, Absatz 5, fehlt,
    8. h)Litera him Fall des § 42 Abs. 2 oder 3 kein anderer Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters namhaft gemacht wurde.im Fall des Paragraph 42, Absatz 2, oder 3 kein anderer Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters namhaft gemacht wurde.
  3. (3)Absatz 3Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, soweit
    1. a)Litera ain der Wahlwerberliste nicht wählbare Personen enthalten sind,
    2. b)Litera bvon Wahlwerbern die schriftliche Zustimmungserklärung nach § 36 Abs. 7 nicht vorliegt,von Wahlwerbern die schriftliche Zustimmungserklärung nach Paragraph 36, Absatz 7, nicht vorliegt,
    3. c)Litera cvon Unionsbürgern als Wahlwerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben, eine Erklärung nach § 36 Abs. 8 nicht oder nur unvollständig vorliegt,von Unionsbürgern als Wahlwerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben, eine Erklärung nach Paragraph 36, Absatz 8, nicht oder nur unvollständig vorliegt,
    4. d)Litera dder Wahlvorschlag die Angaben der Wahlwerber nach § 36 Abs. 3 lit. b oder eine klare Reihung der Wahlwerber nicht enthält,der Wahlvorschlag die Angaben der Wahlwerber nach Paragraph 36, Absatz 3, Litera b, oder eine klare Reihung der Wahlwerber nicht enthält,
    5. e)Litera eder Wahlvorschlag Wahlwerber über die nach § 36 Abs. 3 lit. b höchstzulässige Anzahl hinaus enthält.der Wahlvorschlag Wahlwerber über die nach Paragraph 36, Absatz 3, Litera b, höchstzulässige Anzahl hinaus enthält.
  4. (4)Absatz 4In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.
  5. (5)Absatz 5Änderungen von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind zurückzuweisen, wenn sie nicht dem § 40 entsprechen.Änderungen von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind zurückzuweisen, wenn sie nicht dem Paragraph 40, entsprechen.
  6. (6)Absatz 6Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 5 sind dem Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe unter Angabe des Grundes schriftlich bekannt zu geben.Entscheidungen nach den Absatz eins bis 5 sind dem Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe unter Angabe des Grundes schriftlich bekannt zu geben.

Stand vor dem 16.11.2023

In Kraft vom 01.07.2020 bis 16.11.2023
(1) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die

a)

verspätet eingebracht wurden,

b)

keine dem § 36 Abs. 3 lit. a entsprechende Bezeichnung und Kurzbezeichnung enthalten,

c)

nicht die Mindestanzahl an Wahlwerbern nach § 36 Abs. 3 lit. b enthalten,

d)

nicht nach § 36 Abs. 4 ausreichend unterstützt sind.

(2) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters, wenn

a)

der Wahlvorschlag nicht gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde; dies gilt nicht im Fall des § 80 Abs. 4 lit. a und in jenen Fällen des § 80 Abs. 4 lit. b, in denen der Bürgermeister vom Volk gewählt wird,

b)

der vorgeschlagene Wahlwerber nicht nach § 6 Abs. 2 wählbar ist, im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags die Voraussetzung nach § 41 Abs. 2 dritter Satz nicht erfüllt oder im Fall des § 80 Abs. 4 lit. b im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags nicht Mitglied einer Gemeinderatspartei ist, auf die zumindest eine Stelle im Stadtsenat entfällt,

c)

die Wählergruppe einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht hat, der nach Abs. 1 zurückzuweisen ist,

d)

im Wahlvorschlag die Bezeichnung der Wählergruppe nach § 41 Abs. 3 lit. a fehlt,

e)

der Wahlvorschlag die Angaben nach § 41 Abs. 3 lit. b nicht enthält,

f)

der Wahlvorschlag nicht von der Mindestanzahl an Wahlwerbern nach § 41 Abs. 4 unterfertigt ist,

g)

die Zustimmungserklärung nach § 41 Abs. 5 fehlt,

h)

im Fall des § 42 Abs. 2 oder 3 kein anderer Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters namhaft gemacht wurde.

(3) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, soweit

a)

in der Wahlwerberliste nicht wählbare Personen enthalten sind,

b)

von Wahlwerbern die schriftliche Zustimmungserklärung nach § 36 Abs. 7 nicht vorliegt,

c)

von Unionsbürgern als Wahlwerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben, eine Erklärung nach § 36 Abs. 8 nicht oder nur unvollständig vorliegt,

d)

der Wahlvorschlag die Angaben der Wahlwerber nach § 36 Abs. 3 lit. b oder eine klare Reihung der Wahlwerber nicht enthält,

e)

der Wahlvorschlag Wahlwerber über die nach § 36 Abs. 3 lit. b höchstzulässige Anzahl hinaus enthält.

(4) In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.

(5) Änderungen von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind zurückzuweisen, wenn sie nicht dem § 40 entsprechen.

(6) Koppelungserklärungen sind zurückzuweisen, wenn sie nicht von der nach § 38 Abs. 2 erforderlichen Anzahl an Wahlwerbern unterfertigt sind.

(7) Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 6 sind dem Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe unter Angabe des Grundes schriftlich bekannt zu geben.

  1. (1)Absatz einsZurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die
    1. a)Litera averspätet eingebracht wurden,
    2. b)Litera bkeine dem § 36 Abs. 3 lit. a entsprechende Bezeichnung und Kurzbezeichnung enthalten,keine dem Paragraph 36, Absatz 3, Litera a, entsprechende Bezeichnung und Kurzbezeichnung enthalten,
    3. c)Litera cnicht die Mindestanzahl an Wahlwerbern nach § 36 Abs. 3 lit. b enthalten,nicht die Mindestanzahl an Wahlwerbern nach Paragraph 36, Absatz 3, Litera b, enthalten,
    4. d)Litera dnicht nach § 36 Abs. 4 ausreichend unterstützt sind.nicht nach Paragraph 36, Absatz 4, ausreichend unterstützt sind.
  2. (2)Absatz 2Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters, wenn
    1. a)Litera ader Wahlvorschlag nicht gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde; dies gilt nicht im Fall des § 80 Abs. 4 lit. a und in jenen Fällen des § 80 Abs. 4 lit. b, in denen der Bürgermeister vom Volk gewählt wird,der Wahlvorschlag nicht gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde; dies gilt nicht im Fall des Paragraph 80, Absatz 4, Litera a und in jenen Fällen des Paragraph 80, Absatz 4, Litera b,, in denen der Bürgermeister vom Volk gewählt wird,
    2. b)Litera bder vorgeschlagene Wahlwerber nicht nach § 6 Abs. 2 wählbar ist, im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags die Voraussetzung nach § 41 Abs. 2 dritter Satz nicht erfüllt oder im Fall des § 80 Abs. 4 lit. b im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags nicht Mitglied einer Gemeinderatspartei ist, auf die zumindest eine Stelle im Stadtsenat entfällt,der vorgeschlagene Wahlwerber nicht nach Paragraph 6, Absatz 2, wählbar ist, im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags die Voraussetzung nach Paragraph 41, Absatz 2, dritter Satz nicht erfüllt oder im Fall des Paragraph 80, Absatz 4, Litera b, im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags nicht Mitglied einer Gemeinderatspartei ist, auf die zumindest eine Stelle im Stadtsenat entfällt,
    3. c)Litera cdie Wählergruppe einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht hat, der nach Abs. 1 zurückzuweisen ist,die Wählergruppe einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht hat, der nach Absatz eins, zurückzuweisen ist,
    4. d)Litera dim Wahlvorschlag die Bezeichnung der Wählergruppe nach § 41 Abs. 3 lit. a fehlt,im Wahlvorschlag die Bezeichnung der Wählergruppe nach Paragraph 41, Absatz 3, Litera a, fehlt,
    5. e)Litera eder Wahlvorschlag die Angaben nach § 41 Abs. 3 lit. b nicht enthält,der Wahlvorschlag die Angaben nach Paragraph 41, Absatz 3, Litera b, nicht enthält,
    6. f)Litera fder Wahlvorschlag nicht von der Mindestanzahl an Wahlwerbern nach § 41 Abs. 4 unterfertigt ist,der Wahlvorschlag nicht von der Mindestanzahl an Wahlwerbern nach Paragraph 41, Absatz 4, unterfertigt ist,
    7. g)Litera gdie Zustimmungserklärung nach § 41 Abs. 5 fehlt,die Zustimmungserklärung nach Paragraph 41, Absatz 5, fehlt,
    8. h)Litera him Fall des § 42 Abs. 2 oder 3 kein anderer Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters namhaft gemacht wurde.im Fall des Paragraph 42, Absatz 2, oder 3 kein anderer Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters namhaft gemacht wurde.
  3. (3)Absatz 3Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, soweit
    1. a)Litera ain der Wahlwerberliste nicht wählbare Personen enthalten sind,
    2. b)Litera bvon Wahlwerbern die schriftliche Zustimmungserklärung nach § 36 Abs. 7 nicht vorliegt,von Wahlwerbern die schriftliche Zustimmungserklärung nach Paragraph 36, Absatz 7, nicht vorliegt,
    3. c)Litera cvon Unionsbürgern als Wahlwerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben, eine Erklärung nach § 36 Abs. 8 nicht oder nur unvollständig vorliegt,von Unionsbürgern als Wahlwerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben, eine Erklärung nach Paragraph 36, Absatz 8, nicht oder nur unvollständig vorliegt,
    4. d)Litera dder Wahlvorschlag die Angaben der Wahlwerber nach § 36 Abs. 3 lit. b oder eine klare Reihung der Wahlwerber nicht enthält,der Wahlvorschlag die Angaben der Wahlwerber nach Paragraph 36, Absatz 3, Litera b, oder eine klare Reihung der Wahlwerber nicht enthält,
    5. e)Litera eder Wahlvorschlag Wahlwerber über die nach § 36 Abs. 3 lit. b höchstzulässige Anzahl hinaus enthält.der Wahlvorschlag Wahlwerber über die nach Paragraph 36, Absatz 3, Litera b, höchstzulässige Anzahl hinaus enthält.
  4. (4)Absatz 4In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.
  5. (5)Absatz 5Änderungen von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind zurückzuweisen, wenn sie nicht dem § 40 entsprechen.Änderungen von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind zurückzuweisen, wenn sie nicht dem Paragraph 40, entsprechen.
  6. (6)Absatz 6Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 5 sind dem Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe unter Angabe des Grundes schriftlich bekannt zu geben.Entscheidungen nach den Absatz eins bis 5 sind dem Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe unter Angabe des Grundes schriftlich bekannt zu geben.

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