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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters, wenn
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(3) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, soweit
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(4) In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.
(5) Änderungen von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind zurückzuweisen, wenn sie nicht dem § 40 entsprechen.
(6) Koppelungserklärungen sind zurückzuweisen, wenn sie nicht von der nach § 38 Abs. 2 erforderlichen Anzahl an Wahlwerbern unterfertigt sind.
(7) Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 6 sind dem Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe unter Angabe des Grundes schriftlich bekannt zu geben.
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(2) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters, wenn
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(3) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, soweit
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(4) In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.
(5) Änderungen von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind zurückzuweisen, wenn sie nicht dem § 40 entsprechen.
(6) Koppelungserklärungen sind zurückzuweisen, wenn sie nicht von der nach § 38 Abs. 2 erforderlichen Anzahl an Wahlwerbern unterfertigt sind.
(7) Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 6 sind dem Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe unter Angabe des Grundes schriftlich bekannt zu geben.