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(2) Die Sonntagsruhe beginnt spätestens am Samstag um 17 Uhr und endet nicht früher als Montag um 5 Uhr früh. Die Sonntagsruhe kann ausnahmsweise aus den im § 58 angeführten Gründen verkürzt werden; die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.
(3) Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt sind von den hiezu dienstvertraglich bestimmten Dienstnehmern auch an Sonntagen und Feiertagen zu leisten, wobei jedoch zwei arbeitsfreie Sonntage oder gesetzliche Feiertage im Monat zu gewähren sind. Den im § 58 Abs. 4 genannten Dienstnehmern gebührt für solche Arbeiten an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag bis zu zwei Stunden ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 2 innerhalb eines Monates, der auch durch eine besondere durch Kollektivvertrag zu bestimmende Vergütung abgegolten werden kann. Den ausschließlich mit solchen Arbeiten betrauten Dienstnehmern gebührt für jeden Sonntag und gesetzlichen Feiertag, an dem sie diese Arbeiten verrichtet haben, ein freier Werktag als Ersatzruhetag.
(4) Sonn- und Feiertagsarbeit ist zu verrichten, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen; auch sonstige für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche unaufschiebbare Arbeiten sind zu leisten.
(5) Den Dienstnehmern ist an Sonn- und Feiertagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten erforderliche Zeit freizugeben.
(6) Verrichtet ein Dienstnehmer gemäß Abs. 2 bis 4 zulässige Arbeiten oder wird die Sonn- und Feiertagsruhe gemäß diesen Bestimmungen verkürzt, ist sicherzustellen, dass dem Dienstnehmer innerhalb eines jeden Zeitraumes von sieben Tagen eine durchgehende Mindestruhezeit von 24 Stunden gewahrt bleibt.
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(2) Die Sonntagsruhe beginnt spätestens am Samstag um 17 Uhr und endet nicht früher als Montag um 5 Uhr früh. Die Sonntagsruhe kann ausnahmsweise aus den im § 58 angeführten Gründen verkürzt werden; die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.
(3) Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt sind von den hiezu dienstvertraglich bestimmten Dienstnehmern auch an Sonntagen und Feiertagen zu leisten, wobei jedoch zwei arbeitsfreie Sonntage oder gesetzliche Feiertage im Monat zu gewähren sind. Den im § 58 Abs. 4 genannten Dienstnehmern gebührt für solche Arbeiten an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag bis zu zwei Stunden ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 2 innerhalb eines Monates, der auch durch eine besondere durch Kollektivvertrag zu bestimmende Vergütung abgegolten werden kann. Den ausschließlich mit solchen Arbeiten betrauten Dienstnehmern gebührt für jeden Sonntag und gesetzlichen Feiertag, an dem sie diese Arbeiten verrichtet haben, ein freier Werktag als Ersatzruhetag.
(4) Sonn- und Feiertagsarbeit ist zu verrichten, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen; auch sonstige für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche unaufschiebbare Arbeiten sind zu leisten.
(5) Den Dienstnehmern ist an Sonn- und Feiertagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten erforderliche Zeit freizugeben.
(6) Verrichtet ein Dienstnehmer gemäß Abs. 2 bis 4 zulässige Arbeiten oder wird die Sonn- und Feiertagsruhe gemäß diesen Bestimmungen verkürzt, ist sicherzustellen, dass dem Dienstnehmer innerhalb eines jeden Zeitraumes von sieben Tagen eine durchgehende Mindestruhezeit von 24 Stunden gewahrt bleibt.