§ 7 Bgld. LDHG Sachlich in Betracht kommene Oberbehörde

Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist gegenüber dem Landesschulratder Bildungsdirektion die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018

In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist gegenüber dem Landesschulratder Bildungsdirektion die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

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