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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Disziplinarkommission gehören an:
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(3) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind von der Landeshauptfrau oder vom Landeshauptmann eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder des Amtes der Landesregierung oder dessen in gleicher Weise bestellter Vertreter als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter zu bestellen.
(2) Der Disziplinarkommission gehören an:
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(3) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind von der Landeshauptfrau oder vom Landeshauptmann eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder des Amtes der Landesregierung oder dessen in gleicher Weise bestellter Vertreter als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter zu bestellen.