§ 55 IWO 2011 Ausübung des Wahlrechtes in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2017 bis 31.12.9999

(1) In denDie in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen, für Krankenanstaltendie nach § 2 Abs. 1 ein Sprengel gebildet wurde, Heime und ähnliche Einrichtungen gebildeten Wahlsprengeln haben die Wahlberechtigten, soweit sie dazu in der Lage sind,untergebrachten gehfähigen Personen können ihr Wahlrecht vor der betreffenden Sprengelwahlbehörde ausüben, wenn sie im WahllokalWählerverzeichnis dieses Wahlsprengels auszuübeneingetragen sind.

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde hat sich mit ihren Hilfsorganen und den Vertrauenspersonen zum Zweck der Stimmabgabe durch die übrigen Wahlberechtigten auch in deren Liegeräume zu begeben.

(3) Bei der Durchführung der Wahlhandlung nach Abs. 2 ist durch entsprechende Einrichtungen dafür zu sorgen, dass der Wähler unbeobachtet die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in der Niederschrift zu beurkunden.

Stand vor dem 22.08.2017

In Kraft vom 14.12.2011 bis 22.08.2017

(1) In denDie in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen, für Krankenanstaltendie nach § 2 Abs. 1 ein Sprengel gebildet wurde, Heime und ähnliche Einrichtungen gebildeten Wahlsprengeln haben die Wahlberechtigten, soweit sie dazu in der Lage sind,untergebrachten gehfähigen Personen können ihr Wahlrecht vor der betreffenden Sprengelwahlbehörde ausüben, wenn sie im WahllokalWählerverzeichnis dieses Wahlsprengels auszuübeneingetragen sind.

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde hat sich mit ihren Hilfsorganen und den Vertrauenspersonen zum Zweck der Stimmabgabe durch die übrigen Wahlberechtigten auch in deren Liegeräume zu begeben.

(3) Bei der Durchführung der Wahlhandlung nach Abs. 2 ist durch entsprechende Einrichtungen dafür zu sorgen, dass der Wähler unbeobachtet die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in der Niederschrift zu beurkunden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten