§ 15 Bgld. LDHG

Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission für Landeslehrer für Berufsschulen in oberster Instanz ist beim Landesschulrat eine Disziplinaroberkommission einzurichten.

(2) Der Disziplinaroberkommission gehören an:

a) der Landeshauptmann oder in seiner Vertretung der Leiter der mit den Angelegenheiten der Berufsschulen betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender;
b) der Landesschulinspektor für allgemeinbildende Pflichtschulen;
c) ein vom Landeshauptmann bestellter rechtskundiger Beamter des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung oder dessen in gleicher Weise bestellter Vertreter;
d) zwei Vertreter der Landeslehrer für Berufsschulen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(3) Der Landeshauptmann hat einen rechtskundigen Beamten des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung als Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter zu bestellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 11.10.1995 bis 31.12.2013
(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission für Landeslehrer für Berufsschulen in oberster Instanz ist beim Landesschulrat eine Disziplinaroberkommission einzurichten.

(2) Der Disziplinaroberkommission gehören an:

a) der Landeshauptmann oder in seiner Vertretung der Leiter der mit den Angelegenheiten der Berufsschulen betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender;
b) der Landesschulinspektor für allgemeinbildende Pflichtschulen;
c) ein vom Landeshauptmann bestellter rechtskundiger Beamter des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung oder dessen in gleicher Weise bestellter Vertreter;
d) zwei Vertreter der Landeslehrer für Berufsschulen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(3) Der Landeshauptmann hat einen rechtskundigen Beamten des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung als Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter zu bestellen.

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