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(1) Am Wahltag oder, wenn die Hauptwahlbehörde dies wegen der großen Anzahl an Wahlkarten beschließt, bereits am Tag vor dem Wahltag, sind das besondere Verzeichnis (§ 35 Abs. 6) und die nach § 57 Abs. 1 lit. a bei der Stadt eingelangten Wahlkarten dem Leiter der Gemeindewahlbehörde zu übergeben.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat im Anschluss an die Übergabe nach Abs. 1 das rechtzeitige Einlangen der Wahlkarten, die Unversehrtheit des Verschlusses der Wahlkarten, die eidesstattlichen Erklärungen auf den Wahlkarten und den Inhalt der Wahlkarten zu prüfen.
(3) Wahlkarten dürfen in die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht einbezogen werden, wenn
a) | sie nicht im Sinn des § 57 Abs. 1 lit. a rechtzeitig eingelangt sind, | |||||||||
b) | die Prüfung der Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann, | |||||||||
c) | die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde, | |||||||||
d) | die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält, | |||||||||
e) | die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält, | |||||||||
f) | das Wahlkuvert beschriftet ist oder | |||||||||
g) | sich zumindest ein Stimmzettel zwar in der Wahlkarte, nicht aber im Wahlkuvert befindet. |
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die nicht in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Auf den verspätet eingelangten Wahlkarten sind Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die Gründe für die Nichteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.
(5) Die Gemeindewahlbehörde hat sodann den in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen und ungeöffnet in ein Behältnis zu legen. Der Name des Wählers, dessen Wahlkuvert in das Behältnis gelegt wird, ist von einem Beisitzer der Wahlbehörde unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der auf der Wahlkarte aufscheinenden Zahl des Wählerverzeichnisses in ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die Wahlkarten sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt anzuschließen.
(1) Am Wahltag oder, wenn die Hauptwahlbehörde dies wegen der großen Anzahl an Wahlkarten beschließt, bereits am Tag vor dem Wahltag, sind das besondere Verzeichnis (§ 35 Abs. 6) und die nach § 57 Abs. 1 lit. a bei der Stadt eingelangten Wahlkarten dem Leiter der Gemeindewahlbehörde zu übergeben.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat im Anschluss an die Übergabe nach Abs. 1 das rechtzeitige Einlangen der Wahlkarten, die Unversehrtheit des Verschlusses der Wahlkarten, die eidesstattlichen Erklärungen auf den Wahlkarten und den Inhalt der Wahlkarten zu prüfen.
(3) Wahlkarten dürfen in die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht einbezogen werden, wenn
a) | sie nicht im Sinn des § 57 Abs. 1 lit. a rechtzeitig eingelangt sind, | |||||||||
b) | die Prüfung der Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann, | |||||||||
c) | die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde, | |||||||||
d) | die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält, | |||||||||
e) | die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält, | |||||||||
f) | das Wahlkuvert beschriftet ist oder | |||||||||
g) | sich zumindest ein Stimmzettel zwar in der Wahlkarte, nicht aber im Wahlkuvert befindet. |
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die nicht in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Auf den verspätet eingelangten Wahlkarten sind Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die Gründe für die Nichteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.
(5) Die Gemeindewahlbehörde hat sodann den in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen und ungeöffnet in ein Behältnis zu legen. Der Name des Wählers, dessen Wahlkuvert in das Behältnis gelegt wird, ist von einem Beisitzer der Wahlbehörde unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der auf der Wahlkarte aufscheinenden Zahl des Wählerverzeichnisses in ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die Wahlkarten sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt anzuschließen.