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(1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den Gemeinderat, so oft es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Jedes Mitglied des Gemeinderates sowie jede(r) nicht mehr dem Gemeinderat angehörende (r) Stadtrat (Stadträtin) ist von der Abhaltung der Sitzung mindestens fünf Tage, in besonders dringenden Fällen 24 Stunden vorher, unter Bekanntgabe des Tages, der Stunde, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung zu verständigen. Auf die Zustellung der Einberufung sind die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 357/1990 über die Ersatzzustellung anzuwenden.
(1a) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den Mitgliedern des Gemeinderates einen Plan über die Sitzungstermine für mindestens sechs Monate im Voraus (Sitzungsplan) nachweisbar zuzustellen; für die Verständigung der Mitglieder des Gemeinderates von der Abhaltung einer Sitzung, die im Sitzungsplan aufscheint, ist Abs. 1 letzter Satz nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)
(2) Jede Sitzung des Gemeinderates, die nicht vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) einberufen wurde, sowie jede Sitzung des Gemeinderates, zu der nicht alle Mitglieder des Gemeinderates und des Stadtsenates, die an ihr teilzunehmen haben, eingeladen wurden, ist ungesetzlich.
(3) Wenn dies von mindestens neun Mitgliedern des Gemeinderates oder von der Landesregierung unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird, ist der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) verpflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, daß sie innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Antrages stattfinden kann. Der Verständigung von der Abhaltung der Sitzung ist das schriftliche Verlangen auf Durchführung der Sitzung anzuschließen. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)
(4) Kommt die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister dem Verlangen der Landesregierung gemäß Abs. 3 nicht rechtzeitig nach, so kann die Landesregierung die Einberufung der Sitzung vornehmen; § 76 ist sinngemäß anzuwenden. Die Landesregierung kann zu den Sitzungen des Gemeinderats, die auf Grund ihres Verlangens einberufen werden, eine Vertreterin bzw. einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den Gemeinderat, so oft es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Jedes Mitglied des Gemeinderates sowie jede(r) nicht mehr dem Gemeinderat angehörende (r) Stadtrat (Stadträtin) ist von der Abhaltung der Sitzung mindestens fünf Tage, in besonders dringenden Fällen 24 Stunden vorher, unter Bekanntgabe des Tages, der Stunde, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung zu verständigen. Auf die Zustellung der Einberufung sind die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 357/1990 über die Ersatzzustellung anzuwenden.
(1a) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den Mitgliedern des Gemeinderates einen Plan über die Sitzungstermine für mindestens sechs Monate im Voraus (Sitzungsplan) nachweisbar zuzustellen; für die Verständigung der Mitglieder des Gemeinderates von der Abhaltung einer Sitzung, die im Sitzungsplan aufscheint, ist Abs. 1 letzter Satz nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)
(2) Jede Sitzung des Gemeinderates, die nicht vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) einberufen wurde, sowie jede Sitzung des Gemeinderates, zu der nicht alle Mitglieder des Gemeinderates und des Stadtsenates, die an ihr teilzunehmen haben, eingeladen wurden, ist ungesetzlich.
(3) Wenn dies von mindestens neun Mitgliedern des Gemeinderates oder von der Landesregierung unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird, ist der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) verpflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, daß sie innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Antrages stattfinden kann. Der Verständigung von der Abhaltung der Sitzung ist das schriftliche Verlangen auf Durchführung der Sitzung anzuschließen. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)
(4) Kommt die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister dem Verlangen der Landesregierung gemäß Abs. 3 nicht rechtzeitig nach, so kann die Landesregierung die Einberufung der Sitzung vornehmen; § 76 ist sinngemäß anzuwenden. Die Landesregierung kann zu den Sitzungen des Gemeinderats, die auf Grund ihres Verlangens einberufen werden, eine Vertreterin bzw. einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)