§ 78 IWO 2011 Engere Wahl des Bürgermeisters

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Hauptwahlbehörde hat die engere Wahl mindestens zehn Tage vorher kundzumachen. Die Kundmachung hat neben dem Tag der engeren Wahl den Familiennamen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Adresse der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber und die Bezeichnung der Wählergruppe sowie den Hinweis zu enthalten, dass bei der engeren Wahl nur für einen dieser beiden Wahlwerber die Stimme gültig abgegeben werden kann.

(2) Der engeren Wahl sind die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der ersten Wahl unverändert zugrunde zu legen.

(3) Für die engere Wahl ist ein amtlicher Stimmzettel zu verwenden. Dieser hat für jeden der beiden Wahlwerber eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat von links nach rechts zu enthalten:

a)

den Familiennamen und Vornamen und das Geburtsdatum des Wahlwerbers und die Bezeichnung der Wählergruppe und

b)

einen Kreis.

Weiters hat der amtliche Stimmzettel noch die weiteren Angaben nach dem Muster der Anlage 5 zu enthalten. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 vierter und fünfter Satz, Abs. 4 und Abs. 5 sinngemäß.

(4) Die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gelten auch für die engere Wahl.

(5) Die engere Wahl findet nicht statt, wenn einer der beiden Wahlwerber darauf verzichtet, sich dieser Wahl zu stellen. In diesem Fall gilt der andere Wahlwerber als gewählt. Die engere Wahl findet auch dann nicht statt, wenn beide Wahlwerber darauf verzichten, sich dieser Wahl zu stellen. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach § 85 Abs. 2 vom neu gewählten Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen. Der Verzicht ist bis spätestens am fünften Tag vor dem Tag der engeren Wahl, 17.00 Uhr, bei der Hauptwahlbehörde schriftlich zu erklären. Später abgegebene Verzichtserklärungen gelten als nicht erfolgt.

(6) Stirbt ein Wahlwerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl, so ist § 42 Abs. 2 bzw. 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass im § 42 Abs. 2 jeweils an die Stelle des 19. Tages der elfte Tag und im § 42 Abs. 3 an die Stelle des 20. Tages der zwölfte und an die Stelle des 19. Tages der elfte Tag treten. Als Wahlwerber für die engere Wahl des Bürgermeisters darf jedoch nur ein Wahlwerber vorgeschlagen werden, dem nach § 75 ein Mandat zugewiesen wurde oder der für den verstorbenen Wahlwerber als Ersatzmitglied nachrückt. Wird kein Wahlwerber vorgeschlagen, so findet die engere Wahl nicht statt und gilt der andere Wahlwerber als gewählt.

(7) Erhalten bei der engeren Wahl beide Wahlwerber dieselbe Anzahl an Stimmen, so gilt jener Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt, dessen Wählergruppe bei der Wahl des Gemeinderates die größere Anzahl an Stimmen erreicht hat. Haben die Wählergruppen beider Wahlwerber bei der Wahl des Gemeinderates die gleiche Anzahl an Stimmen erreicht, so entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los. Wählergruppen miteinander gekoppelter Wahlvorschläge gelten nicht als eine Wählergruppe.

  1. (1)Absatz einsDie Hauptwahlbehörde hat die engere Wahl mindestens zehn Tage vorher kundzumachen. Die Kundmachung hat neben dem Tag der engeren Wahl den Familiennamen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Adresse der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber und die Bezeichnung der Wählergruppe sowie den Hinweis zu enthalten, dass bei der engeren Wahl nur für einen dieser beiden Wahlwerber die Stimme gültig abgegeben werden kann.
  2. (2)Absatz 2Der engeren Wahl sind die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der ersten Wahl unverändert zugrunde zu legen.
  3. (3)Absatz 3Für die engere Wahl ist ein amtlicher Stimmzettel zu verwenden. Dieser hat für jeden der beiden Wahlwerber eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat von links nach rechts zu enthalten:
    1. a)Litera aden Familiennamen und Vornamen und das Geburtsdatum des Wahlwerbers und die Bezeichnung der Wählergruppe und
    2. b)Litera beinen Kreis.
    Weiters hat der amtliche Stimmzettel noch die weiteren Angaben nach dem Muster der Anlage 5 zu enthalten. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 vierter und fünfter Satz, Abs. 4 und Abs. 5 sinngemäß.Weiters hat der amtliche Stimmzettel noch die weiteren Angaben nach dem Muster der Anlage 5 zu enthalten. Im Übrigen gilt Paragraph 50, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3, vierter und fünfter Satz, Absatz 4 und Absatz 5, sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gelten auch für die engere Wahl.
  5. (5)Absatz 5Die engere Wahl findet nicht statt, wenn einer der beiden Wahlwerber darauf verzichtet, sich dieser Wahl zu stellen. In diesem Fall gilt der andere Wahlwerber als gewählt. Die engere Wahl findet auch dann nicht statt, wenn beide Wahlwerber darauf verzichten, sich dieser Wahl zu stellen. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach § 85 Abs. 2 vom neu gewählten Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen. Der Verzicht ist bis spätestens am fünften Tag vor dem Tag der engeren Wahl, 17.00 Uhr, bei der Hauptwahlbehörde schriftlich zu erklären. Später abgegebene Verzichtserklärungen gelten als nicht erfolgt.Die engere Wahl findet nicht statt, wenn einer der beiden Wahlwerber darauf verzichtet, sich dieser Wahl zu stellen. In diesem Fall gilt der andere Wahlwerber als gewählt. Die engere Wahl findet auch dann nicht statt, wenn beide Wahlwerber darauf verzichten, sich dieser Wahl zu stellen. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach Paragraph 85, Absatz 2, vom neu gewählten Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen. Der Verzicht ist bis spätestens am fünften Tag vor dem Tag der engeren Wahl, 17.00 Uhr, bei der Hauptwahlbehörde schriftlich zu erklären. Später abgegebene Verzichtserklärungen gelten als nicht erfolgt.
  6. (6)Absatz 6Stirbt ein Wahlwerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl, so ist § 42 Abs. 2 bzw. 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass im § 42 Abs. 2 jeweils an die Stelle des 19. Tages der elfte Tag und im § 42 Abs. 3 an die Stelle des 20. Tages der zwölfte und an die Stelle des 19. Tages der elfte Tag treten. Als Wahlwerber für die engere Wahl des Bürgermeisters darf jedoch nur ein Wahlwerber vorgeschlagen werden, dem nach § 75 ein Mandat zugewiesen wurde oder der für den verstorbenen Wahlwerber als Ersatzmitglied nachrückt. Wird kein Wahlwerber vorgeschlagen, so findet die engere Wahl nicht statt und gilt der andere Wahlwerber als gewählt.Stirbt ein Wahlwerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl, so ist Paragraph 42, Absatz 2, bzw. 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Paragraph 42, Absatz 2, jeweils an die Stelle des 19. Tages der elfte Tag und im Paragraph 42, Absatz 3, an die Stelle des 20. Tages der zwölfte und an die Stelle des 19. Tages der elfte Tag treten. Als Wahlwerber für die engere Wahl des Bürgermeisters darf jedoch nur ein Wahlwerber vorgeschlagen werden, dem nach Paragraph 75, ein Mandat zugewiesen wurde oder der für den verstorbenen Wahlwerber als Ersatzmitglied nachrückt. Wird kein Wahlwerber vorgeschlagen, so findet die engere Wahl nicht statt und gilt der andere Wahlwerber als gewählt.
  7. (7)Absatz 7Erhalten bei der engeren Wahl beide Wahlwerber dieselbe Anzahl an Stimmen, so gilt jener Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt, dessen Wählergruppe bei der Wahl des Gemeinderates die größere Anzahl an Stimmen erreicht hat. Haben die Wählergruppen beider Wahlwerber bei der Wahl des Gemeinderates die gleiche Anzahl an Stimmen erreicht, so entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los.

Stand vor dem 16.11.2023

In Kraft vom 25.08.2021 bis 16.11.2023
(1) Die Hauptwahlbehörde hat die engere Wahl mindestens zehn Tage vorher kundzumachen. Die Kundmachung hat neben dem Tag der engeren Wahl den Familiennamen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Adresse der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber und die Bezeichnung der Wählergruppe sowie den Hinweis zu enthalten, dass bei der engeren Wahl nur für einen dieser beiden Wahlwerber die Stimme gültig abgegeben werden kann.

(2) Der engeren Wahl sind die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der ersten Wahl unverändert zugrunde zu legen.

(3) Für die engere Wahl ist ein amtlicher Stimmzettel zu verwenden. Dieser hat für jeden der beiden Wahlwerber eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat von links nach rechts zu enthalten:

a)

den Familiennamen und Vornamen und das Geburtsdatum des Wahlwerbers und die Bezeichnung der Wählergruppe und

b)

einen Kreis.

Weiters hat der amtliche Stimmzettel noch die weiteren Angaben nach dem Muster der Anlage 5 zu enthalten. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 vierter und fünfter Satz, Abs. 4 und Abs. 5 sinngemäß.

(4) Die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gelten auch für die engere Wahl.

(5) Die engere Wahl findet nicht statt, wenn einer der beiden Wahlwerber darauf verzichtet, sich dieser Wahl zu stellen. In diesem Fall gilt der andere Wahlwerber als gewählt. Die engere Wahl findet auch dann nicht statt, wenn beide Wahlwerber darauf verzichten, sich dieser Wahl zu stellen. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach § 85 Abs. 2 vom neu gewählten Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen. Der Verzicht ist bis spätestens am fünften Tag vor dem Tag der engeren Wahl, 17.00 Uhr, bei der Hauptwahlbehörde schriftlich zu erklären. Später abgegebene Verzichtserklärungen gelten als nicht erfolgt.

(6) Stirbt ein Wahlwerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl, so ist § 42 Abs. 2 bzw. 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass im § 42 Abs. 2 jeweils an die Stelle des 19. Tages der elfte Tag und im § 42 Abs. 3 an die Stelle des 20. Tages der zwölfte und an die Stelle des 19. Tages der elfte Tag treten. Als Wahlwerber für die engere Wahl des Bürgermeisters darf jedoch nur ein Wahlwerber vorgeschlagen werden, dem nach § 75 ein Mandat zugewiesen wurde oder der für den verstorbenen Wahlwerber als Ersatzmitglied nachrückt. Wird kein Wahlwerber vorgeschlagen, so findet die engere Wahl nicht statt und gilt der andere Wahlwerber als gewählt.

(7) Erhalten bei der engeren Wahl beide Wahlwerber dieselbe Anzahl an Stimmen, so gilt jener Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt, dessen Wählergruppe bei der Wahl des Gemeinderates die größere Anzahl an Stimmen erreicht hat. Haben die Wählergruppen beider Wahlwerber bei der Wahl des Gemeinderates die gleiche Anzahl an Stimmen erreicht, so entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los. Wählergruppen miteinander gekoppelter Wahlvorschläge gelten nicht als eine Wählergruppe.

  1. (1)Absatz einsDie Hauptwahlbehörde hat die engere Wahl mindestens zehn Tage vorher kundzumachen. Die Kundmachung hat neben dem Tag der engeren Wahl den Familiennamen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Adresse der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber und die Bezeichnung der Wählergruppe sowie den Hinweis zu enthalten, dass bei der engeren Wahl nur für einen dieser beiden Wahlwerber die Stimme gültig abgegeben werden kann.
  2. (2)Absatz 2Der engeren Wahl sind die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der ersten Wahl unverändert zugrunde zu legen.
  3. (3)Absatz 3Für die engere Wahl ist ein amtlicher Stimmzettel zu verwenden. Dieser hat für jeden der beiden Wahlwerber eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat von links nach rechts zu enthalten:
    1. a)Litera aden Familiennamen und Vornamen und das Geburtsdatum des Wahlwerbers und die Bezeichnung der Wählergruppe und
    2. b)Litera beinen Kreis.
    Weiters hat der amtliche Stimmzettel noch die weiteren Angaben nach dem Muster der Anlage 5 zu enthalten. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 vierter und fünfter Satz, Abs. 4 und Abs. 5 sinngemäß.Weiters hat der amtliche Stimmzettel noch die weiteren Angaben nach dem Muster der Anlage 5 zu enthalten. Im Übrigen gilt Paragraph 50, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3, vierter und fünfter Satz, Absatz 4 und Absatz 5, sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gelten auch für die engere Wahl.
  5. (5)Absatz 5Die engere Wahl findet nicht statt, wenn einer der beiden Wahlwerber darauf verzichtet, sich dieser Wahl zu stellen. In diesem Fall gilt der andere Wahlwerber als gewählt. Die engere Wahl findet auch dann nicht statt, wenn beide Wahlwerber darauf verzichten, sich dieser Wahl zu stellen. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach § 85 Abs. 2 vom neu gewählten Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen. Der Verzicht ist bis spätestens am fünften Tag vor dem Tag der engeren Wahl, 17.00 Uhr, bei der Hauptwahlbehörde schriftlich zu erklären. Später abgegebene Verzichtserklärungen gelten als nicht erfolgt.Die engere Wahl findet nicht statt, wenn einer der beiden Wahlwerber darauf verzichtet, sich dieser Wahl zu stellen. In diesem Fall gilt der andere Wahlwerber als gewählt. Die engere Wahl findet auch dann nicht statt, wenn beide Wahlwerber darauf verzichten, sich dieser Wahl zu stellen. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach Paragraph 85, Absatz 2, vom neu gewählten Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen. Der Verzicht ist bis spätestens am fünften Tag vor dem Tag der engeren Wahl, 17.00 Uhr, bei der Hauptwahlbehörde schriftlich zu erklären. Später abgegebene Verzichtserklärungen gelten als nicht erfolgt.
  6. (6)Absatz 6Stirbt ein Wahlwerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl, so ist § 42 Abs. 2 bzw. 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass im § 42 Abs. 2 jeweils an die Stelle des 19. Tages der elfte Tag und im § 42 Abs. 3 an die Stelle des 20. Tages der zwölfte und an die Stelle des 19. Tages der elfte Tag treten. Als Wahlwerber für die engere Wahl des Bürgermeisters darf jedoch nur ein Wahlwerber vorgeschlagen werden, dem nach § 75 ein Mandat zugewiesen wurde oder der für den verstorbenen Wahlwerber als Ersatzmitglied nachrückt. Wird kein Wahlwerber vorgeschlagen, so findet die engere Wahl nicht statt und gilt der andere Wahlwerber als gewählt.Stirbt ein Wahlwerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl, so ist Paragraph 42, Absatz 2, bzw. 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Paragraph 42, Absatz 2, jeweils an die Stelle des 19. Tages der elfte Tag und im Paragraph 42, Absatz 3, an die Stelle des 20. Tages der zwölfte und an die Stelle des 19. Tages der elfte Tag treten. Als Wahlwerber für die engere Wahl des Bürgermeisters darf jedoch nur ein Wahlwerber vorgeschlagen werden, dem nach Paragraph 75, ein Mandat zugewiesen wurde oder der für den verstorbenen Wahlwerber als Ersatzmitglied nachrückt. Wird kein Wahlwerber vorgeschlagen, so findet die engere Wahl nicht statt und gilt der andere Wahlwerber als gewählt.
  7. (7)Absatz 7Erhalten bei der engeren Wahl beide Wahlwerber dieselbe Anzahl an Stimmen, so gilt jener Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt, dessen Wählergruppe bei der Wahl des Gemeinderates die größere Anzahl an Stimmen erreicht hat. Haben die Wählergruppen beider Wahlwerber bei der Wahl des Gemeinderates die gleiche Anzahl an Stimmen erreicht, so entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los.

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